Der Franchisevertrag ist ein gegenseitiger, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelter Verpflichtungsvertrag besonderer Art.[1] Er regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zum Vertrieb bestimmter Waren oder Dienstleistungen unter Nutzung gewerblicher Schutzrechte und/oder der Überlassung des Know-hows.

Durch den Franchisevertrag wird der Franchisegeber verpflichtet, dem Franchisenehmer zum Zwecke des Vertriebs der Waren oder Dienstleistungen Nutzungsrechte an dem ihm zustehenden Schutzrecht einzuräumen. Zu den Schutzrechten gehören Gebrauchsmuster, Marken, Patente, Firmensymbole sowie die Benutzung eines Namens. Darüber hinaus obliegt es dem Franchisegeber, das ihm zur Verfügung stehende Know-how bezüglich der Vermarktung des Vertragsgegenstandes an den Franchisenehmer zu übergeben. Die Know-how-Überlassung bezieht sich auf die geschäftlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse.

Vielfach werden heute im Franchiserecht sog. Formularverträge verwandt. Darüber hinaus gibt es in fast allen Verträgen wiederkehrende Klauseln. Diese dürfen den Franchisenehmer nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligen und müssen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.

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