Dr. Melanie Besken, Dr. Jürgen Vortmann
2.3.1 Vertragsabschluss
Für das Zustandekommen eines Franchisevertrags genügt es, dass sich die Vertragsparteien zumindest über die entgeltliche Überlassung der Marke oder des Warenzeichens und die Zurverfügungstellung von Know-how in geschäftlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht geeinigt haben. Wie jeder andere Vertrag kommt der Franchisevertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande (vgl. § 145 ff. BGB). Die vertragliche Einigung liegt deshalb nur dann vor, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen.
Grundsätzlich ist der Franchisevertrag an keine Form gebunden. Er kann in Textform, schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Vertrag bedarf aber grundsätzlich der Schriftform und einer Widerrufsbelehrung, wenn der Franchisenehmer Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist und der Franchisevertrag als Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB einzuordnen ist. Das Schriftformerfordernis ergibt sich beim Verbraucherdarlehensvertrag aus § 492 BGB. Dabei ist zu beachten, dass der Franchisenehmer nach der Rechtsprechung selbst dann Verbraucher sein kann, wenn er früher schon mal gewerblich tätig war. Ebenfalls ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, wenn der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag entsprechend § 510 BGB einzuordnen ist. Der Vertrag muss in diesem Fall insgesamt schriftlich abgefasst werden. Das Schriftformerfordernis wird nur erfüllt, wenn alle wesentlichen Angaben, z. B. der Standort des Betriebs des Franchisenehmers, in das Vertragsformular aufgenommen werden. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag setzt gemäß § 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB voraus, dass der Franchisenehmer eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das ihm für die Dauer von 2 Wochen zustehende Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss erhält. Der Name und die Anschrift des Franchisegebers sowie der Beginn der Widerrufsfrist müssen enthalten sein.
2.3.2 Vertragsbeendigung
Franchiseverträge werden i. d. R. auf eine kalendermäßig bestimmte Laufzeit beschränkt. Da die Parteien ein Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit haben, enthalten die Verträge oft auch eine Verlängerungsklausel. Danach verlängert sich die Vertragsdauer um eine zwischen den Parteien vereinbarte Zeitspanne, wenn nicht eine der Vertragsparteien die Verlängerung innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigt. Bei der Kündigung von Franchiseverträgen ist zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Beendigung des Vertrags zu unterscheiden.
Die ordentlichen Kündigungsrechte stehen den Franchisevertragspartnern bei unbefristeten und befristeten Verträgen mit Verlängerungsklausel zu. In beiden Fällen ist aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses und der besonderen Abhängigkeit des Franchisenehmers vom Betrieb des Franchisegebers darauf zu achten, dass wirtschaftlich angemessene Kündigungsfristen vereinbart werden.
Kündigungsfristen
Kündigungsfristen, die deutlich kürzer als 1 Jahr sind, dürften der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB nicht standhalten und unwirksam sein. Dies, weil die Kündigung dem Franchisenehmer oft die eigene wirtschaftliche Existenz raubt, ohne dass in kurzer Zeit Ersatz geschaffen werden kann. Es muss ihm deshalb ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich auf die von ihm nicht verschuldete Kündigung einzustellen.
Franchiseverträge als Dauerschuldverhältnisse unterliegen grundsätzlich dem Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass während der langen Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses Situationen entstehen können, in denen einer Vertragspartei aufgrund des Verhaltens der anderen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dieses Verhalten ist der für die außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund. Sieht ein Franchisevertrag vor, dass der Franchisegeber im Fall einer unbefriedigenden Umsatzentwicklung ein Kündigungsrecht hat, ist diese Klausel nur wirksam, wenn dem Franchisenehmer dieses Recht ebenfalls zugestanden wird.
Die fristlose Kündigung kann gemäß § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb einer für den Kündigungsempfänger angemessenen Frist ausgesprochen werden, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dem Franchisenehmer steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Vertrag ohne sein Verschulden vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt wird (§ 89a HGB analog). Dieser Anspruch umfasst einen Schadensersatz für entgangenen Gewinn, wenn der Franchisegeber durch sein Verhalten die Kündigung veranlasst hat. Dazu kann ferner sogar die anteilige Erstattung der Eintrittsgebühr gehören.
Franchiseverträge stehen häufig im Zusammenhang mit...