Der Franchisenehmer ist ein wirtschaftlich und rechtlich selbstständiger Kaufmann, dessen Tätigkeit keinesfalls arbeitnehmerähnliche Merkmale aufweist.[1] Die Selbstständigkeit des Franchisenehmers bestimmt sich nach § 84 HGB.[2]

 
Wichtig

Keine persönliche Abhängigkeit

Er hat keinerlei Vertretungsberechtigung für den Franchisegeber, sondern er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er unterliegt keiner besonderen Weisungsgebundenheit, die eine persönliche Abhängigkeit begründen könnte. Die vom Franchisegeber erteilten Weisungen sind allenfalls allgemeiner Natur.

Die Eigenschaft als kaufmännischer Gewerbetreibender ergibt sich insbesondere daraus, dass der Franchisenehmer seinen kaufmännischen Gewerbebetrieb anmelden muss und im Wesentlichen oder ganz allein das wirtschaftliche Risiko trägt. Der Franchisenehmer erzielt seinen unternehmerischen Gewinn aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Er erhält vom Franchisegeber keine für einen Arbeitnehmer typische Arbeitszeitvergütung, ebensowenig wie bezahlten Urlaub oder Ersatzleistungen im Krankheitsfall. Zudem fehlen in Arbeitsverträgen die für die Franchiseverträge typischen Rechtsnachfolgeklauseln. In Ausnahmefällen kann allerdings ein Franchisenehmer ein Arbeitnehmer sein.[3] Ob er Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist, richtet sich ausschließlich danach, ob er persönlich abhängig oder zwar rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig ist.[4] Verfügt der Franchisenehmer neben dem Verdienst aus der Tätigkeit über keine anderweitigen Einkünfte, spricht dieser Umstand für die wirtschaftliche Abhängigkeit. Vertraglich festgelegte enge Sachzwänge, z. B. wenn die Verfügungsgewalt über die gesamte Arbeitszeit beim Franchisegeber liegt, haben zur Folge, dass keine selbstständige Tätigkeit angenommen werden kann. Weitere Indizien dafür sind eine umfangreiche Berichtspflicht sowie Vorgaben für Einsatzzeiten und Umsatz. Ferner werden die früher im Gesetz verankerten Kriterien für die Einordnung eines Scheinselbständigen bei der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen als Indizien herangezogen. Danach spricht für die Einordnung als Arbeitnehmer, wenn

  • der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen monatliches Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 EUR übersteigt;
  • er wesentlich und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist;
  • der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Arbeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt;
  • die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt;
  • die Tätigkeit des Auftragnehmers dem äußeren Erscheinungsbild nach einer Tätigkeit entspricht, die er für denselben Auftragnehmer zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Ist der Franchisenehmer danach als Arbeitnehmer einzuordnen, besteht als Konsequenz die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Folgende Umstände sprechen hingegen eher für die Selbstständigkeit:

  • Eigene Geschäftsräume,
  • Beschäftigung von Angestellten (Familienmitglieder zählen nicht),
  • freie Entscheidung über Arbeitszeiten und über den Einsatz der Betriebsmittel,
  • eigenes Betriebskapital,
  • eigene Geschäftsbücher und -konten sowie
  • firmeneigenes Briefpapier.

Bei Unsicherheiten, ob der Franchisnehmer als Arbeitnehmer oder Selbständiger einzuordnen ist, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Damit können Beteiligte, d. h. Franchisenehmer und/oder Franchisegeber, schriftlich eine Anfrage über den Status, also darüber, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, einlegen (Anfrageverfahren, § 7a Abs. 1 SGB IV).

Auch die Regelungen zu den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sollten vom Franchisenehmer beachtet werden. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind die Personen,

  • die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen werden im Gegensatz zu den Scheinselbstständigen zwar als grundsätzlich selbstständig anerkannt, sind aber unter den beiden beschriebenen Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig (§ 2 Nr. 9 SGB VI).

 
Hinweis

Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Sind die zwei o. a. Kriterien erfüllt, ist der Betroffene als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zu qualifizieren. Raum für eine Widerlegung oder Gesamtwürdigung der Umstände gibt es nicht. Ist das Ergebnis der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI erreicht, so werden die vollen Beiträge vom arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, also vom Franchisenehmer, getragen; sein Auftraggeber beteiligt sich daran nicht unmittelbar.

[1] OLG Sch...

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