Dr. Melanie Besken, Dr. Jürgen Vortmann
4.2.1 Franchisegebühren
Die vom Franchisenehmer zu entrichtende Vergütung ist die Gegenleistung für die Überlassung des Know-hows und die damit verbundenen Rechte des Franchisegebers. Die Art und Höhe der Franchisegebühr stehen im freien Ermessen der Vertragsparteien, die die Zahlungspflicht des Franchisenehmers im Franchisevertrag regeln.
Vergütungsklausel
Es ist zweckmäßig, die Vergütungsklausel möglichst ausführlich zu gestalten, da auf diese Weise später am ehesten mögliche Streitigkeiten über Art und Höhe der Franchisegebühr ausgeschlossen werden.
Die Berechnung der Vergütung richtet sich nach der Art des Franchising. Beim reinen Vertriebsfranchising mit einer Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers bezüglich der vom Franchisegeber produzierten Waren wird im Regelfall der vom Franchisenehmer zu zahlende Kaufpreis vertraglich festgelegt. Ferner vereinbaren die Vertragsparteien in diesen Fällen noch zusätzlich die Zahlung einer Anfangs- oder Eintrittsgebühr. Mit dieser Vergütung wird die Überlassung des übrigen Know-hows abgegolten.
In Dienstleistungs- und Produktionsfranchiseverträgen bestimmen die Vertragsparteien regelmäßig, dass der Franchisenehmer eine an seinem Umsatz gemessene und prozentual berechnete Gebühr zu zahlen hat. Die Umsatzgebühr wird häufig mit einer Mindestvergütung kombiniert, die dem Franchisegeber, unabhängig vom Umsatz oder der Anzahl der produzierten Waren, zusätzlich zu zahlen ist. Auf diese Weise erhält der Franchisegeber unabhängig vom Absatz die Gebühr, gleichgültig, welchen geschäftlichen Erfolg der Franchisenehmer hat. Die Mindestfranchisegebühr wird häufig als Vorauszahlung für die Überlassung des Know-hows festgesetzt. Mit dieser Gebühr kann beispielsweise die Überlassung von Unterlagen abgegolten werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob der Franchisenehmer seinen Geschäftsbetrieb überhaupt aufnimmt.
Mindestfranchisegebühr
Da die Parteien in der Bemessung der Höhe der Franchisegebühr grundsätzlich frei und gesetzliche Regelungen nicht vorhanden sind, richten sich Art und Umfang der Gebühr nach der allgemeinen marktwirtschaftlichen Lage und – vor allem – den Interessen der Franchisevertragsparteien. Eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren spielen dabei eine Rolle. Dazu gehören beispielsweise auch die Nachfrage nach dem Produkt, der Endverkaufspreis, der Kostenaufwand bei der Betriebseinrichtung und das Leistungsvermögen des Franchisenehmers.
Überhöhte Franchisegebühren können im Klagewege gegebenenfalls auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Der Franchisenehmer ist im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der Franchisegebühr auch dazu verpflichtet, dem Franchisegeber eine genaue Abrechnung vorzulegen.
4.2.2 Bezugsverpflichtung
In vielen Franchiseverträgen ist eine Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers von Waren des Franchisegebers enthalten. Sie sind damit als Ratenlieferungsverträge zu qualifizieren und können wirksam widerrufen werden, sofern es sich bei dem Franchisenehmer um einen Verbraucher handelt (§ 510 Abs. 2, § 355 BGB). Die Alleinbezugsverpflichtung kann sich bereits aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsklauseln ergeben, ohne dass eine ausdrückliche Bestimmung darüber im Vertrag vorliegt.
Nach einhelliger Auffassung in der Literatur sollte die Bezugsbindung eines Franchisenehmers heute auf 80 % seines Einkaufsumsatzes beschränkt sein.
Frist zum Widerruf
Die Widerrufsmöglichkeit dieser Bezugsverpflichtung besteht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Belehrung über das Widerrufsrecht. Dem Franchisenehmer wird das Recht zugestanden, sich von einer möglicherweise übereilt eingegangenen langfristigen Bezugsbindung innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten kurz bemessenen Überlegungsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB) lösen zu können. Allerdings kann der Widerruf rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Franchisenehmer das Vertragsverhältnis längere Zeit praktiziert hat und sich erst später auf die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung beruft. Jedenfalls wurde ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten, das zur Verwirkung des Widerrufsrechts führt, in der deutschen Rechtsprechung jahrelang angenommen. Wegen eines möglichen Verstoßes gegen europäisches Recht hat der BGH die Frage zum rechtsmissbräuchlichen Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages nun aber dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Folge des ausgesprochenen Widerrufs ist eine vollständige Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen (§ 355 Abs. 3 BGB).
4.2.3 Sonstige Pflichten
Schon wegen des Anspruchs auf Gebührenzahlung hat der Franchisegeber ein Interesse daran, dass der Franchisenehmer die Waren oder Dienstleistungen vertreibt. Darüber hinaus ist es für den Franchisegeber wichtig, dass sich sein Produkt oder seine Dienstleistung am Markt durchsetzt. Die Ausübung dieser Absatzförderungspflicht ist eine Hauptpflicht, die ausdrücklich vereinbart...