Die vom Franchisenehmer zu entrichtende Vergütung ist die Gegenleistung für die Überlassung des Know-hows und die damit verbundenen Rechte des Franchisegebers. Die Art und Höhe der Franchisegebühr stehen im freien Ermessen der Vertragsparteien, die die Zahlungspflicht des Franchisenehmers im Franchisevertrag regeln.

 
Praxis-Tipp

Vergütungsklausel

Es ist zweckmäßig, die Vergütungsklausel möglichst ausführlich zu gestalten, da auf diese Weise später am ehesten mögliche Streitigkeiten über Art und Höhe der Franchisegebühr ausgeschlossen werden.

Die Berechnung der Vergütung richtet sich nach der Art des Franchising. Beim reinen Vertriebsfranchising mit einer Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers bezüglich der vom Franchisegeber produzierten Waren wird im Regelfall der vom Franchisenehmer zu zahlende Kaufpreis vertraglich festgelegt. Ferner vereinbaren die Vertragsparteien in diesen Fällen noch zusätzlich die Zahlung einer Anfangs- oder Eintrittsgebühr. Mit dieser Vergütung wird die Überlassung des übrigen Know-hows abgegolten.

In Dienstleistungs- und Produktionsfranchiseverträgen bestimmen die Vertragsparteien regelmäßig, dass der Franchisenehmer eine an seinem Umsatz gemessene und prozentual berechnete Gebühr zu zahlen hat. Die Umsatzgebühr wird häufig mit einer Mindestvergütung kombiniert, die dem Franchisegeber, unabhängig vom Umsatz oder der Anzahl der produzierten Waren, zusätzlich zu zahlen ist. Auf diese Weise erhält der Franchisegeber unabhängig vom Absatz die Gebühr, gleichgültig, welchen geschäftlichen Erfolg der Franchisenehmer hat. Die Mindestfranchisegebühr wird häufig als Vorauszahlung für die Überlassung des Know-hows festgesetzt. Mit dieser Gebühr kann beispielsweise die Überlassung von Unterlagen abgegolten werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob der Franchisenehmer seinen Geschäftsbetrieb überhaupt aufnimmt.

 
Hinweis

Mindestfranchisegebühr

Da die Parteien in der Bemessung der Höhe der Franchisegebühr grundsätzlich frei und gesetzliche Regelungen nicht vorhanden sind, richten sich Art und Umfang der Gebühr nach der allgemeinen marktwirtschaftlichen Lage und – vor allem – den Interessen der Franchisevertragsparteien. Eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren spielen dabei eine Rolle. Dazu gehören beispielsweise auch die Nachfrage nach dem Produkt, der Endverkaufspreis, der Kostenaufwand bei der Betriebseinrichtung und das Leistungsvermögen des Franchisenehmers.

Überhöhte Franchisegebühren können im Klagewege gegebenenfalls auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Der Franchisenehmer ist im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der Franchisegebühr auch dazu verpflichtet, dem Franchisegeber eine genaue Abrechnung vorzulegen.

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