Leitsatz

Ein angestellter Steuerberater kann die Kosten für ein Abonnement der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) nicht als Werbungskosten ansetzen. Die Aufwendungen sind - zumindest teilweise - privat veranlasst.

 

Sachverhalt

Ein angestellter Steuerberater abonnierte die FAZ und machte die Aufwendungen dafür als Werbungskosten geltend. Seiner Ansicht nach sind die Kosten beruflicher Natur, da die FAZ ihn über steuerliche Inhalte informiere, die er für die fachgerechte Beratung seiner Mandanten benötigt. Zudem sei er durch die Steuerberaterhaftung verpflichtet, sich stets mit den neuesten Rechtsentwicklungen auseinanderzusetzen. Neben der FAZ bezog der Steuerberater keine andere Tageszeitung.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies auf eine private Mitveranlassung des Abonnements. Nach Ansicht der Behörde enthält die Zeitung auch Inhalte, die auf private Interessensbereiche abzielen. Dies reicht für eine Versagung des Abzugs aus. Die Kosten sind zudem vollumfänglich den Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzuordnen, da eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil mangels einwandfreier Trennung nicht möglich ist.

 

Entscheidung

Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Die Kosten für das Abonnement sind nicht abziehbar, da sich die Zeitung mit ihrem breit gefächerten Themenspektrum auch an private Interessen richtet. Eine private Mitveranlassung des FAZ-Abonnements kommt zudem in Betracht, weil der Steuerpflichtige keine weitere Tageszeitung bezog. Ob eine zweite Zeitung ein Privatinteresse des Steuerpflichtigen womöglich hätte abdecken können, ließen die Richter offen.

Das Gericht berief sich weiter auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG für sog. gemischte Aufwendungen. Hiernach sind die Kosten vollumfänglich der privaten Lebenssphäre zuzuordnen, wenn eine einwandfreie Trennung von privatem und beruflichem Anteil nicht möglich ist.

 

Hinweis

Das Urteil des Hessischen FG folgt der etablierten Rechtsprechung zum Abzug von "gemischten Aufwendungen" des §12 Nr.1 EStG. Zur steuerlichen Anerkennung der Kosten sollte ein solches Abonnement durch den Arbeitgeber eingegangen werden. Legt dieser die Zeitungen in seinem Betrieb für Kunden und Arbeitnehmer aus, liegt eine ausschließliche berufliche Verwendung vor.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 08.05.2008, 13 K 3379/07

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