BMF, Schreiben v. 12.11.2001, IV B 4 - S 1323 Fra - 1/01, BStBl I 2001,801
Bezug: Schreiben vom 27.8.1997, IV C 7 – S 1323 Fra – 6/97
1 Anlage
Am 18.10.2001 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik eine Absprache über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet unterzeichnet. Als Anlage übersende ich einen Abdruck dieser Absprache mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.
Anlage
Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch
Der Bundesminister der Finanzen und der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie,
- von dem Wunsch geleitet, die Amtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Bezug auf Personen, die in einem oder beiden der Staaten ansässig sind, zu vertiefen,
- auf der Grundlage von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77/799 vom 19.12.1977 in der Fassung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1070/EWG vom 6.12.1979 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (im Folgenden als „Richtlinie” bezeichnet),
- auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung Nr. 218/92 vom 27.1.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung,
- und von Artikel 22 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.7.1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.6.1969 und des Zusatzabkommens vom 28.9.1989 (im Folgenden als „das Abkommen” bezeichnet),
wollen sich Informationen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen der beiden Staaten erforderlich sein könnte, in folgendem Rahmen übermitteln:
Artikel 1 Automatischer Auskunftsaustausch
1. Ein automatischer Auskunftsaustausch soll eingerichtet werden über:
- Angaben zu Veränderungen des Wohnsitzes einer Person von einem Vertragsstaat in den anderen;
- den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien; Geschäftsvorgänge bei Gesellschaften: Gründung, Zeichnung und Veräußerung von Gesellschaftsrechten sowie während des Bestehens einer Gesellschaft durchgeführte Maßnahmen (z.B. Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Änderung der Rechtsform, Fusion, Auflösung);
- Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
- die in Artikel 13 des Abkommens genannten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;
- die in Artikel 11 des Abkommens genannten Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstigen Vergütungen;
- die in Anwendung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1072/EWG vom 6.12.1979 erhaltenen Mehrwertsteuer-Erstattungen;
- Sachverhalte, die in einem Staat zu einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung führten, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnten.
2. Die Auskünfte werden nach Möglichkeit in standardisierter Form, vorzugsweise auf Datenträger nach OECD-Format, übermittelt.
Artikel 2 Spontaner Auskunftsaustausch
Die beiden Seiten wollen den spontanen Auskunftsaustausch sowohl hinsichtlich der Anwendung des Abkommens als auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in folgenden Bereichen intensivieren:
- bei folgenden Einkommenskategorien: Honorare, Provisionen, Maklergebühren und sonstige an natürliche und juristische Personen gezahlte Vergütungen;
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Wasser- und Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 der Richtlinie des Rates Nr. 77/388/EWG durch Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige oder an als Steuerpflichtige geltende Personen;
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 der Richtlinie des Rates Nr. 77/388/EWG durch Personen, die als Steuerpflichtige gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind;
- bei Betrugsvermutungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 26a Teil B der Richtlinie Nr. 77/388/EWG (Differenzbesteuerung) auf Lieferungen motorbetriebener Landfahrzeuge;
- bei Unternehmen eines Staates, die in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit an Kunden im anderen Staat umfangreiche innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen oder ihnen Dienstleistungen erbringen;
- bei Lieferungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen von Reihengeschäften in einem Staat tätigt und die im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 77/388/EWG als im anderen Staat getätigt gelten. Unter einem Reihengeschäft ist eine Aufeinanderfolge von Lieferungen zwischen mehr als drei Unternehmen zu verstehen, die nur eine einzige Warenbewegung beinhaltet;
- bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Waren in einen anderen Staat gemäß Artikel 28a Absätze 5b und 6 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG, wenn in diesem Sta...