Leitsatz
Die GmbH-Beteiligung eines Freiberuflers wird zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die GmbH der alleinige Auftraggeber der Freiberuflers ist.
Sachverhalt
Ein freiberuflich tätiger Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau erzielte den weit überwiegenden Teil seiner Honorareinnahmen aus Leistungen gegenüber einer GmbH, an der er zunächst zu 25 % und später mit 91 % beteiligt war. Das Finanzamt ging angesichts dieses Sachverhalts davon aus, dass die GmbH-Beteiligung dem notwendigen Betriebsvermögen des freiberuflichen Einzelunternehmens zuzurechnen ist.
Entscheidung
Das FG teilte die Auffassung des Finanzamts und ordnete die GmbH-Beteiligung ebenfalls dem notwendigen freiberuflichen Betriebsvermögen zu. Eine GmbH-Beteiligung erfüllt im Allgemeinen die entsprechenden Voraussetzungen, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Entsprechend kann auch die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des freiberuflichen Unternehmens gehören. Nach der Rechtsprechung des BFH muss insoweit allerdings die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass der Geschäftsgegenstand der GmbH der betreffenden freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (vgl. BFH, Urteil v. 26.4.2001, IV R 14/00, BStBl 2001 II S. 798 m. w. N.). Da im Urteilsfall auch diese Voraussetzung gegeben war, musste die Beteiligung, so das FG, zwangsläufig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Hinweis
Konsequenz aus dem obigen FG-Urteil ist beim Verkauf der GmbH-Anteile die Besteuerung eines etwaigen Veräußerungsgewinns im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit. Da solche Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligungsquote von mehr als 1 % aber auch über § 17 EStG der Einkommensteuer unterliegen, hat die Frage der Zuordnung der Beteiligung zum BV aus steuerrechtlicher Sicht seinen Schrecken verloren. Im Einzelfall - z. B. bei einem Arzt oder Rechtsanwalt - kann es aber aus standesrechtlichen Gründen erforderlich sein, eine solche Beteiligung aus dem Betriebsvermögen herauszuhalten. Dann sollte geprüft werden, ob statt des Steuerpflichtigen nicht besser der Ehegatte oder Kinder die GmbH-Beteiligung erwerben.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007, 7 K 243/04