Nach Auffassung des BFH[1] bedarf es keines Übergangs zum Bestandsvergleich und damit keiner Übergangsbesteuerung, wenn die Einbringung zum Buchwert erfolgen und die Einnahmenüberschussrechnung fortgeführt werden soll. Für diesen Fall könne auf die Erstellung einer Einbringungs- und einer Übergangsbilanz verzichtet werden. Die Finanzverwaltung war anderer Auffassung, die sie jedoch aufgrund der BFH-Rechtsprechung aufgegeben hat.[2]

 
Wichtig

Rechtzeitiger Antrag

Der Antrag auf Buchwertfortführung ist bis zur erstmaligen Einreichung der Einnahmenüberschussrechnung beim für die aufnehmende Personengesellschaft zuständigen Finanzamt für das Wirtschaftsjahr der Einbringung zu stellen. Ratsam ist, ausdrücklich zu verdeutlichen, dass die Buchwertfortführung gewählt worden ist, weil ohne rechtzeitigen Antrag der gemeine Wert anzusetzen ist.[3]

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