Einbringungsgewinn
A ist Inhaber einer freiberuflichen Praxis, die einen Buchwert von 100.000 EUR und einen gemeinen Wert von 300.000 EUR hat. Er bringt seine Praxis in eine mit seinem Berufskollegen B gegründete GbR ein. B leistet in das Privatvermögen des A eine Zahlung von 150.000 EUR. Die Eröffnungsbilanz der GbR hat danach folgendes Aussehen:
Aktiva |
Eröffnungsbilanz GbR |
Passiva |
Von A eingebrachtes Betriebsvermögen |
300.000 EUR |
Kapital A Kapital B |
150.000 EUR 150.000 EUR |
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300.000 EUR |
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300.000 EUR |
Da A alle stille Reserven bei der Einbringung aufgedeckt hat, hat er seine Praxis teils auf eigene, teils auf fremde Rechnung zum gemeinen Wert in die Sozietät eingebracht und anschließend einen Teilanteil (Teil eines Mitunternehmeranteils) an B veräußert. Der Einbringungsgewinn beträgt 300.000 EUR ./. 100.000 EUR = 200.000 EUR.
Der Veräußerungsgewinn, der sich bei einer eine logische Sekunde nach der Einbringung erfolgenden Teilanteilsübertragung ergibt, tritt beim Ansatz der gemeinen Werte nicht mehr in Erscheinung. Der Einbringungsgewinn des A ist nur i. H. v. ½ von 200.000 EUR = 100.000 EUR begünstigt, da A zur Hälfte an der GbR beteiligt ist.