OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 25.8.2014, Kurzinformation ESt Nr. 32/2014
Nach dem Urteil des BFH vom 14.12.2006 (BStBl 2007 II S. 180) liegen bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Im Urteilsfall hatte ein Psychotherapeut im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 erhalten.
Die Grundsätze des Urteils sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. Beispielsweise ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG damit auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.1.2004, B 6 KA 25/03 R) und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.
Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kann jedoch nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Sachlage an dem Merkmal der Zusammenballung fehlt.
Dieser Rechtsansicht entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 21.4.2009, VIII R 65/06 entschieden, dass die Anwendung des § 34 EStG nicht in Betracht komme, wenn sich die Auszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilen.
In dem vor dem FG Köln geführten Rechtsstreit (Az. 3 K 2762/10) berief sich der Kläger auf das BFH-Urteil vom 16.9.1966 (BStBl 1967 III S. 2). Nach Auffassung des Klägers war – unabhängig von den im BFH-Urteil vom 21.4.2009 genannten Urteilen – der Zufluss mehrjähriger Vergütungen als nachträgliche Einnahme über zwei Veranlagungszeiträume begünstigt, wenn die Zahlung aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungsempfängers auf zwei Jahre verteilt wurde.
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 20.11.2013, 3 K 2762/10 die tarifermäßigte Besteuerung abgelehnt. Zwar handele es sich in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 14.12.2006 (BStBl 2007 II S. 180) bei den Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung um nachträgliche Einkünfte, da der spätere Zufluss mehrere Jahre betreffe, allerdings fehle es an dem notwendigen Merkmal der Zusammenballung der Einkünfte, die eine tarifermäßigte Besteuerung rechtfertigen würde.
Aufgrund der von den Klägern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde nunmehr die Revision zugelassen – Az. BFH: VIII R 37/14.
In gleichgelagerten Fällen ruhen Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4