1.1 Überblick

Der Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe reicht von losen, gelegentlich sogar zeitlich befristeten, bis zu vornherein auf Dauer angelegten Vereinigungen. Man unterscheidet im Bereich der freiberuflichen Zusammenschlüsse zwischen Berufsausübungsgesellschaften, also mitunternehmerischen Funktionseinheiten, z. B. Sozietät und Gemeinschaftspraxis, und bloßen Kooperationsformen, z. B. Apparate- und Laborgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften und Büro- oder Praxisgemeinschaften.[1] Alle genannten Formen haben entweder die Rechtsform einer GbR oder – sofern sie eine Berufsausübungsgesellschaft sind – die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft.

Letztere ist eine speziell für die freien Berufe geschaffene Personengesellschaft, die unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Sie bietet den Vorteil, dass die Haftung für Berufsausübungsfehler nach § 8 Abs. 2 PartGG beim jeweils handelnden Partner konzentriert ist.[2]

[1] Vgl. K. Schmidt, NJW 1995 S. 1, 2; zur Neuregelung der interprofessionellen Berufsausübung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte vgl. Kilian, NJW 2022 S. 2577; zu dem am 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vgl. Willerscheid, DStR 2022 S. 1924.
[2] Vgl. Potsch, KÖSDI 2012 S. 18177 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 19.11.2009, IX R 12/09, NJW 2010 S. 1360.

1.2 Sozietäten

Schließen sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten oder Ingenieure usw. zur gemeinsamen Berufsausübung in der Rechtsform einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zusammen, spricht man von einer Sozietät.[1] Entscheidendes Merkmal einer echten Sozietät ist, dass die Sozien nicht nur ein gemeinsames Büro haben, sondern ihren Beruf im Interesse und auf Rechnung aller Mitglieder unter Benutzung ihrer gemeinsamen Einrichtung gemeinsam, als Einheit, ausüben. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.

[2]  Ausdruck des gemeinsamen Betriebs ist eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf der "Ebene der Gesellschaft".

[1] Zu Berufsausübungsgesellschaften z. B. zwischen Steuerberatern oder Steuerberatern mit Angehörigen anderer Berufe vgl. §§ 49, 50 StBerG; zu Rechtsanwaltsgesellschaften vgl. § 59p BRAO.
[2] BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 73/05, BStBl 2008 II S. 681; FG Münster, Urteil v. 26.11.2021, 11 K 1193/18, G, F, EFG 2022 S. 41 Rn. 41; zu den Kriterien für das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis vgl. BFH, Urteil v. 3.11.2015, VIII R 62/13, BStBl 2016 II S. 381 sowie BFH, Urteil v. 3.11.2015, VIII R 63/13, BStBl 2016 II S. 383.

1.3 Gemeinschaftspraxen

Von einer Gemeinschaftspraxis spricht man, wenn sich Ärzte in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zum gemeinsamen Betrieb einer Arztpraxis zusammenschließen. Die GbR oder Partnerschaftsgesellschaft tritt nach außen in Erscheinung und wird daher auch als Außengesellschaft bezeichnet. Bei der Gemeinschaftspraxis tritt der Patient im Allgemeinen nicht mit einem bestimmten Arzt in Rechtsbeziehungen, sondern mit der GbR. Das zeigt sich rein äußerlich z. B. darin, dass das Praxisschild und die Rechnungs- und Rezeptformulare auf das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis hinweisen.

Im Innenverhältnis bleiben die beteiligten Ärzte jedoch selbstständig. Weisungsbefugnisse bestehen nicht.

1.4 Büro- und Praxisgemeinschaft

Büro- oder Praxisgemeinschaften dienen als bloße Organisationsgesellschaften nur der gemeinsamen Inanspruchnahme eines Büros oder einer Praxiseinrichtung.[1] Eine gemeinsame Beteiligung an Praxiswert, Praxisumsatz oder Praxisergebnis liegt nicht vor. Jeder Freiberufler tritt nach außen im eigenen Namen auf und übt seinen Beruf vollständig selbstständig und auf eigene Rechnung aus. Hauptzweck einer Büro- oder Praxisgemeinschaft ist, die Praxisorganisation für die beteiligten Freiberufler kostengünstig zu unterhalten.

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen. Gleiches gilt für die gemeinsame Beschäftigung von Personal und die gemeinsame Nutzung von Einrichtungsgegenständen. Entscheidend ist, dass bei einer Büro- und Praxisgemeinschaft keine gemeinschaftliche, sondern eine individuelle Gewinnerzielung beabsichtigt ist, und auch der Praxiswert dem einzelnen Beteiligten zugeordnet bleibt.[2]

[1] Zur Bürogemeinschaft von Steuerberatern vgl. § 55h StBerG; zu Bürogemeinschaften von Rechtsanwälten vgl. § 59q BRAO.
[2] BFH, Urteil v. 14.4.2005, XI R 82/03, BStBl 2005 II S. 752,

H 1.8 Abs. 1 "Büro-/Praxisgemei...

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