Schließen sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten oder Ingenieure usw. zur gemeinsamen Berufsausübung in der Rechtsform einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zusammen, spricht man von einer Sozietät.[1] Entscheidendes Merkmal einer echten Sozietät ist, dass die Sozien nicht nur ein gemeinsames Büro haben, sondern ihren Beruf im Interesse und auf Rechnung aller Mitglieder unter Benutzung ihrer gemeinsamen Einrichtung gemeinsam, als Einheit, ausüben. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.

[2]  Ausdruck des gemeinsamen Betriebs ist eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf der "Ebene der Gesellschaft".

[1] Zu Berufsausübungsgesellschaften z. B. zwischen Steuerberatern oder Steuerberatern mit Angehörigen anderer Berufe vgl. §§ 49, 50 StBerG; zu Rechtsanwaltsgesellschaften vgl. § 59p BRAO.
[2] BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 73/05, BStBl 2008 II S. 681; FG Münster, Urteil v. 26.11.2021, 11 K 1193/18, G, F, EFG 2022 S. 41 Rn. 41; zu den Kriterien für das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis vgl. BFH, Urteil v. 3.11.2015, VIII R 62/13, BStBl 2016 II S. 381 sowie BFH, Urteil v. 3.11.2015, VIII R 63/13, BStBl 2016 II S. 383.

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