1 Unterschiedliche ­Leistungen

Beim Zusammenschluss von Freiberuflern gibt es aus der Sicht der Umsatzsteuer grundsätzlich 2 Modelle. Diese unterscheiden sich dadurch, ob der Zusammenschluss selbst unternehmerisch tätig wird bzw. unternehmerische Initiative ergreift oder nicht. Umsatzsteuerlich führt diese Annahme ebenfalls zu den aus anderen Steuerarten bekannten Rechtssubjekten – Sozietät und Bürogemeinschaft.

Eine Sozietät wird selbst als Unternehmer tätig, während die Bürogemeinschaft lediglich Räume gemeinsam nutzt – dadurch jedoch durchaus auch als Unternehmer (Dienstleister außerhalb der beruflichen Sparte der Beteiligten) tätig sein kann. Die Leistungen der Gemeinschaft an die darin befindlichen Personen werden derzeit umsatzsteuerlich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr angesehen.

Dabei sollte beachtet werden, dass die Sozietät selbst umsatzsteuerlich nicht mit ihren Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern identisch ist. Dieser Unterschied führt dazu, dass neben den eigentlichen Gesellschafterleistungen kraft Gesellschaftsvertrag (Sozietätsvertrag) noch andere Leistungen zwischen Gesellschafter und Sozietät möglich sind.

Zwischen der Sozietät und den Gesellschaftern ist auch ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch möglich. Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft einer Sozietät ist, dass diese Personenvereinigung (Sozietät) nach außen als eigenständiges Unternehmen in Erscheinung tritt. Nur dann ist ein Leistungsaustausch zwischen Sozietät und Beteiligten möglich. Vom Gesellschafter an die Gesellschaft sind folgende Leistungen denkbar:

  • Gesellschafterleistungen aufgrund des Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsvertrags, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen;
  • steuerbare Leistungen gegen Entgelt (Leistungsaustausch) zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft;
  • steuerbare unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 1b, 9a UStG[1];
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsführung des Gesellschafter-Geschäftsführers.[2]

2 Leistungsaustausch zwischen Sozietät und ­Gesellschafter

Grundsätzlich kann es zwischen der Sozietät und ihren Gemeinschaftern immer zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn ein Sozius eine Leistung gegen ein besonderes Entgelt erbringt. Wird ein besonderes Entgelt entrichtet, ist es gleichgültig, ob die Leistung auf einer gesellschaftsrechtlichen oder gemeinschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht. Maßgeblich ist alleine die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustauschs.[1]

Eine Leistung (in umsatzsteuerlichem Sinne) gilt nur als erbracht, wenn der Sozius der Sozietät auch tatsächlich eine Leistung zuwendet. Die Betätigung darf nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Sozius umfassen. Umsatzsteuerlich maßgebend ist dabei, dass der Leistungsaustausch zwischen einem Leistungsgeber und einem Leistungsnehmer stattfindet und der erbrachten Leistung auch eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.[2]

 
Wichtig

Geschäftsführungsleistungen

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters können zur umsatzsteuerlichen Steuerbarkeit führen, wenn für diese Leistungen ein zusätzliches Entgelt erbracht wird und zwischen Leistung und empfangenem Sonderentgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.[3]

Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch liegt jedoch nicht schon vor, wenn die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen, welches sie schlussendlich gemeinsam nutzen wollen.[4]

Trotz dieser grundsätzlichen Erwägungen obliegt es dem Sozius/Gemeinschafter zu entscheiden, in welcher Eigenschaft er seine Leistung erbringt. Aus diesem Grunde kann er wählen, ob er z. B. einen Gegenstand an die Sozietät verkauft, vermietet oder die Nutzung als Einlage einbringt. Dabei ist es ihm gestattet, seine Verhältnisse so zu gestalten, dass sie zu einer möglichst geringen Steuerlast bei ihm führen.[5]

Auf die Bezeichnung der Gegenleistung kommt es nicht an.[6] Wird für die Gesellschafterleistung neben dem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung bezahlt, müssen beide Zahlungen für Umsatzsteuerzwecke getrennt beurteilt werden, wobei das Sonderentgelt als Entgelt einzuordnen ist, weil es einer bestimmten Leistung zugeordnet werden kann.[7]

Wird eine sonstige Leistung vom Gemeinschafter an die Gemeinschaft überlassen, gilt Folgendes: Eine umsatzsteuerlich relevante sonstige Leistung muss beim Leistungsempfänger für seine unternehmerischen Zwecke genutzt werden. Wird diese Leistung bzw. ein überlassener Gegenstand wiederum vom Leistungsempfänger dem Leistungsgeber "rücküberlassen", muss deutlich erkennbar sein, dass die Nutzung durch den vormaligen Leistungsgeber durch ein Recht zur Nutzung aus dem originären Nutzungsrecht des vormaligen Leistungsempfängers entspringt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Überlassung eines Fahrzeugs

Rechtsanwalt A erwirbt einen Pkw, den er der Sozietät in vollem Umfang überlässt. Die Sozietät wiederum erlaubt dem A ausdrücklich die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Sozietät.

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