Leitsatz
Gewerbliche statt freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer Partnerschaft von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sind weder allein aufgrund der bloßen Standeswidrigkeit des Personenzusammenschlusses noch wegen einer von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen der Gesellschafter abweichenden Gewinnverteilungsabrede anzunehmen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, wurde zum 1.11.1997 von einem Steuerberater mit einem Anteil von 94,8 %, von einem Rechtsanwalt mit einem Anteil von 5,0 % und einem weiteren Steuerberater und weiteren Rechtsanwalt mit Anteilen von je 0,1 % gegründet. Die Partnerschaftsgesellschaft war nicht nach § 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt, bis zum 30.6.2000 nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, aber dennoch steuerberatend tätig. In der Feststellungserklärung 2000 wurden nach Einnahmen-Überschussrechnung Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 524.806 DM einschließlich Veräußerungsgewinnen in Höhe von 13.500 DM erklärt, wobei Tätigkeitsvergütungen in Höhe von insgesamt 1.541.273 DM berücksichtigt wurden. Der sich nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen ergebende Verlust von 933.186 DM wurde auf die beiden Hauptgesellschafter zu 95 % und zu 5 % verteilt. Der Beklagte folgte dieser Gewinnverteilung, stellte aber im Feststellungsbescheid gewerbliche statt freiberufliche Einkünfte fest. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage.
Entscheidung
Die Klage war begründet. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft im Streitjahr freiberuflich und nicht gewerblich. Im Streitfall seien die steuerberatenden Tätigkeiten zwar berufsrechtlich bis zum 30.6.2000 unbefugt ausgeübt worden. Die hieraus erzielten Einkünfte seien gleichwohl freiberuflich. Das Gericht geht davon aus, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von einer gesellschafterbezogenen Betrachtung geprägt sei. Die Leistungserbringung durch die Gesellschafter - allesamt zur Steuerberatung befugte Personen - mache den Verstoß gegen das StBerG hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte als freiberufliche unschädlich. Steuerrechtlich werde die Beurteilung der Einkünfte von freiberuflichen Personengesellschaften stets von einer gesellschafter- bzw. tätigkeitsbezogenen Betrachtung geprägt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht von der Gesellschaft selbst erfüllt werden könnten. Im Streitfall sei auch die Gewinnverteilungsabrede unschädlich, weil sie eine unangemessene Gewichtung der Gesellschafterbeiträge nicht erkennen lasse. Die Auffassung, wonach die Gewinnverteilung bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften von Freiberuflern berufsgruppenbezogen sein müsse, lasse sich weder aus dem EStG noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten.
Hinweis
Für die Besteuerung ist es nach § 40 AO unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Entscheidung im Besprechungsfall setzt diesen in der AO verankerten Rechtsgedanken konsequent um: Zur Steuerberatung befugte Personen üben eine steuerberatende - also freiberufliche - Tätigkeit aus. Berufsrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Partnerschaftsgesellschaft verhindern insoweit nicht, dass der Tatbestand einer freiberuflichen Einkünfteerzielung erfüllt wird. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Entscheidung des BFH bleibt also abzuwarten.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2005, 16 K 4282/02 F