Eine allgemeine Steuersatzermäßigung für Umsätze der freien Berufe gibt es nicht. Nur in Einzelfällen kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Umsätze mit freiberuflichen Bezug zur Anwendung:

  • Leistungen der Zahnärzte i. S. v. Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten[1],
  • Leistungen von Tierärzten, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen[2],
  • Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.[3]
  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.[4] Hiervon sind vor allem Künstler und Schriftsteller betroffen.

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