Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Eine Jahresnetzkarte für einen Ruhestandsbeamten der DB AG gehört zu den Versorgungsbezügen und stellt keinen laufenden Arbeitslohn dar. Deshalb kommt für diesen geldwerten Bezug die Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der Kläger hatte zuerst als Beamter, später als Angestellter für die Deutsche Bahn gearbeitet. Seit seiner Pensionierung mit 65 bezieht er Versorgungsbezüge. Daneben stellt ihm die DB AG wie bisher eine Jahresnetzkarte zur Verfügung. Streitig ist, ob es sich insoweit um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt mit der Folge, dass dem Kläger nur die gekürzte Werbungskostenpauschale von 102 EUR für Versorgungsbezüge anstelle der "normalen" Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR zusteht. Der Kläger argumentiert, die Jahresnetzkarte werde ihm nicht, wie in § 19 Abs. 2 EStG vorausgesetzt, wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt.
Entscheidung
Das Finanzgericht rechnete auch die Jahresnetzkarte zu den Versorgungsbezügen und versagte dem Kläger die höhere Werbungskostenpauschale. Es hielt für entscheidend, dass der Anstellungsvertrag mit Erreichen der Altersgrenze geendet habe. Der Bezug der Jahresnetzkarte stehe nicht mit einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang.
Hinweis
Die Streitfrage wird erst der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden, voraussichtlich in dem vom Finanzamt angestrengten Revisionsverfahren (Az beim BFH VI R 26/18). Dabei lässt sich kaum sicher voraussehen, wie diese Entscheidung ausfallen wird. Das FG Köln (Urteil v. 22.5.2013, 7 K 3185/12, EFG 2013 S. 1403) hatte nämlich die gegenteilige Auffassung vertreten. Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 26.6.2015, VI R 41/13, BFH/NV 2014 S. 1935) konnte die Streitfrage damals offen lassen, weil die Fahrvergünstigung schon wegen des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG) steuerfrei zu stellen war. Angesichts dieser ungeklärten Rechtslage ist zu empfehlen, in allen einschlägigen Fällen vorsorglich Einspruch einzulegen, wenn die höhere Werbungskostenpauschale zu steuerlichen Vorteilen verhilft. Bei den nötigen Kontrollrechnungen ist zu berücksichtigen, dass je nach Höhe der gesamten Versorgungsbezüge der Versorgungsfreibetrag gekürzt wird und dass die höhere Werbungskostenpauschale nur anzusetzen ist, wenn keine entsprechend hohen tatsächlichen Werbungskosten angefallen sind.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 08.05.2018, 6 K 2979/17