Leitsatz
Das Anrechnungsverfahren gem. Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA 1989 a.F. (Art. 23 Abs. 3 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA 1989 n.F.) ist nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen i.S.d. Art. 10 Abs. 5 DBA-USA 1989 a.F. (Art. 10 Abs. 6 DBA-USA 1989 n.F.) anzuwenden. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 1 DBA-USA 1989 a.F. (Art. 23 Abs. 3 S. 1 Buchst. a S. 1 DBA-USA 1989 n.F.) durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden.
Normenkette
Art. 10 Abs. 4 und 5, Art. 11 Abs. 2 S. 3, Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 1, Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Doppelbuchst. gg DBA-USA 1989 a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Investorengemeinschaft, bestehend aus 25 im Inland ansässigen Personen. Sie gab einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, der F-Inc., im Streitjahr 1999 ein partiarisches Darlehen gegen gewinnabhängige Vergütung, die in den USA beim Schuldner gewinnmindernd abgezogen werden konnte.
Das FA stellte gegenüber der Klägerin entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich und gesondert fest.
Die Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2009, 16 K 4353/05, Haufe-Index 2228451, EFG 2009, 2004) …
Entscheidung
…, die anschließende Revision aber sehr wohl: Der BFH nahm an, die Vergütungen für die Darlehen seien in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmen.
Hinweis
1. Das internationale wie nationale Steuerrecht kennt vielfach ein Korrespondenzprinzip: Derjenige Staat, der bestimmte Ausgaben zu tragen hat, der soll auch die Erträgnisse besteuern dürfen. So liegen die Dinge in vielen DBA auch bei hybriden Vergütungen für die Hingabe von Kapital, die anders als "echte" Gewinnanteile als schuldrechtliche Last Betriebsausgaben auslösen: Werden diese als Zinsen behandelt, dann besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers (Art. 11 Abs. 1 OECD-MA). Die Behandlung als Dividenden (Art. 10 OECD-MA) ermöglicht dem Quellenstaat den Quellensteuerzugriff. Deshalb werden derartige "Zwittervergütungen" in etlichen DBA den Dividenden "zugeschlagen", so auch im DBA-USA a.F./n.F.
2. Im Urteilsfall ging es um solche "zwittrigen" Vergütungen in Gestalt der Vergütung für partiarische Darlehen, die Inländern einer US-Inc., also einer Kapitalgesellschaft, gegeben hatten.
Fraglich war, ob das Besteuerungsrecht für diese (gem. Art. 10 Abs. 5 DBA-USA 1989 a.F., Art. 10 Abs. 6 DBA-USA 1989 n.F.) in Dividenden umqualifizierte Darlehensvergütungen vollends auf den Quellenstaat, die USA, übergeht und im Ansässigkeitsstaat, also in Deutschland, freizustellen sind, oder ob Deutschland unter Anrechnung der US-Steuern besteuern darf.
Für das DBA-USA hat der BFH nach einer intensiven Exegese der einschlägigen Abkommensvorschriften (in Art. 23 DBA-USA) Ersteres angenommen: Es gilt die Freistellungsmethode. Dem Versuch der Vorinstanz, dieses Ergebnis mittels einer "normimmanenten Regelungstechnik" zu verhindern, konnte er angesichts des Abkommenstextes keinen Gefallen abgewinnen.
Auch das alles betrifft die alte wie die neue Regelungsfassung des DBA-USA 1989.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.05.2010 – I R 75/09