Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Ab dem Geschäftsjahr 2016 wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Umgliederungen von den sonstigen betrieblichen Erlösen in die Umsatzerlöse vorgeschrieben. Durch die Umsetzung der zugrunde liegenden Bilanzrichtlinie der EU gelten Umsatzerlöse seither als solche Erlöse, die aus
- dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie
- der Erbringung von Dienstleistungen
- nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern
generiert werden. Die Folge ist eine Ausweitung der Umsatzerlöse zulasten der sonstigen betrieblichen Erträge, da seither Beträge unter den Umsatzerlösen auszuweisen sind, die nicht typisch für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind und die bislang den sonstigen betrieblichen Erträgen zuzuordnen waren. Betroffen sind beispielsweise Miet- und Pachterträge oder Vergütungen für die Überlassung von Vermögensgegenständen.
Nach herrschender Meinung müssen bei vorliegender Umgliederung von entsprechenden Erlösen – sofern diese wesentlich sind – auch analog die damit zusammenhängenden Aufwendungen anders ausgewiesen werden. Dies gilt auch für betroffene Aufwendungen für Fremdleistungen oder Fremdarbeiten. Voraussetzung für diese Neuordnung der Aufwendungen ist, dass diese eindeutig und unmittelbar den (umgegliederten) Umsatzerlösen zuordenbar sind. Zweck ist die Vermeidung einer möglichen Verzerrung des Rohergebnisses.
Liegen also Fremdleistungen oder Fremdarbeiten vor, die in direktem Zusammenhang mit (umgegliederten) Umsatzerlösen stehen, sind folgende neue, besondere Aufwandskonten zu bebuchen:
Konto-Nr. SKR 03 |
Konto-Nr. SKR 04 |
Kontenbezeichnung |
3170 |
5970 |
Fremdleistungen (Miet- und Pachtzinsen bewegliche Wirtschaftsgüter) |
3175 |
5975 |
Fremdleistungen (Miet- und Pachtzinsen unbewegliche Wirtschaftsgüter) |
3180 |
5980 |
Fremdleistungen (Entgelte für Rechte und Lizenzen) |
3185 |
5985 |
Fremdleistungen (Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Sonderbetriebseinnahme korrespondierend) |
Weiterverpachtung eines Grundstücks
Die MietdieWiese GbR fertigt Kleingeräte und pachtet für die geplante Produktionsausweitung ein Grundstück für 500 EUR. Vorübergehend wird das Grundstück für 1.000 EUR weiterverpachtet. Die monatlichen Pachtzahlungen werden im ersten Schritt auf dem Konto "Pacht (unbewegliche Wirtschaftsgüter)" (SKR 03: Konto 4220; SKR 04: Konto 6315) verbucht. Die Erlöse aus der Weiterverpachtung des Grundstücks sind unter den Umsatzerlösen auf dem Konto "Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG (Vermietung und Verpachtung)" (SKR 03: Konto 8105; SKR 04: Konto 4105) zu buchen. Damit den umgegliederten Pachterlösen die damit im Zusammenhang stehenden Pachtzinsen zugeordnet werden, ist eine Umbuchung der Pachtaufwendungen vorzunehmen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3175/5975 |
Fremdleistungen (Miet- und Pachtzinsen unbewegliche Wirtschaftsgüter) |
500 |
4220/6315 |
Pacht (unbewegliche Wirtschaftsgüter) |
500 |