Rz. 13

Um eine einfache Verwaltung der Verträge und eine rechtssichere Geltendmachung der Förderbeträge zu ermöglichen[1], sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich. Spätere Änderungen, z. B. bei schwankendem Arbeitslohn, sind unbeachtlich (Rz. 8). Diese Vereinfachungen können sich sowohl vorteilhaft (Jahresbeitrag wird in einem Monat gezahlt, in dem die Lohngrenzen nicht überschritten werden) als auch nachteilig (bei monatlicher Beitragszahlung wird durch eine Gehaltserhöhung die begünstigte Lohngrenze gerissen) für den Arbeitgeber auswirken.

Verfällt aber eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer geförderten betrieblichen Altersversorgung, weil bspw. die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist bei Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers nicht erreicht wurde und ergibt sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber, sind die auf die Rückzahlung entfallenden Förderbeträge nach § 100 Abs. 4 S. 2 EStG zurück zu gewähren.

Die Rückgewähr des Förderbetrags erfolgt über die LSt-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt. Der zurück zu gewährende Förderbetrag ist der an das Betriebsstätten-FA abzuführenden LSt hinzuzurechnen. Übersteigt der Rückerstattungsbetrag die von der einzubehaltenden LSt absetzbaren Förderbeträge, so ist die Differenz als negativer Förderbetrag zu kennzeichnen.[2]

[1] BT-Drs. 18/11286, 71.
[2] Hinweise der Finanzverwaltung zur Lohnsteuer-Anmeldung 2018 Nr. 5 S. 5.

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