Rz. 41

Auf die in der Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten wird die Begünstigung erstreckt, weil die Rentenreformmaßnahmen – wenn auch in modifizierter Form (Schlechterstellung durch Beitragserhöhung) – durch Änderung des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) v. 29.7.1994[1] auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen wurden[2], obwohl dieses Alterssicherungssystem nur eine Teilabsicherung bezweckt. Die Versicherungspflicht des ALG erfasst nicht nur die Landwirte, sie erstreckt sich auch auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und versicherungspflichtige mitarbeitende Familienmitglieder.[3]

 

Rz. 42

Landwirt ist nach § 1 Abs. 2 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Garten- und Weinbau, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Binnenfischerei und Wanderschäferei) betreibt, das die in § 1 Abs. 5 ALG bezeichnete Mindestgröße erreicht. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte/Lebenspartner nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Mitarbeitende Familienangehörige können Verwandte bis zum 3. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder sein.

[1] BGBl I 1994, 1890.
[2] Art. 6 AVmEG; BT-Drs. 14/4595, 44, 62.
[3] BMF v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, Anlage 1 Teil B., BStBl I 2023, 1726.

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