Rz. 79
Nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines Vz gesondert festzustellen. Welche Vz gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist dies das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustabzug auf 0 EUR anzusetzen ist, weil der Verlust durch den Verlustrücktrag verbraucht worden ist, oder wenn kein Rücktrag erfolgt (R 10d Abs. 7 S. 6 EStR 2012). Wird durch den Rücktrag der Verlust verbraucht, hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Verlustentstehungsjahr aber keine Bindungswirkung für das Rücktragsjahr. Besteht Streit über den zurückzutragenden Verlust, ist hierüber bei der ESt-Festsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden, der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs ist daher weder Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid des Verlustrücktragsjahrs noch für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG (Rz. 44; R 10d Abs. 7 S. 2, 3 EStR 2012). Eine gesonderte Feststellung erfolgt auch für alle Vortragsjahre, in denen noch eine Restgröße des verbleibenden Verlustvortrags vorhanden ist. Das muss auch für den Vz gelten, in dem der verbleibende Verlustvortrag verbraucht wird, sodass er mit 0 EUR festzustellen ist (R 10d Abs. 7 S. 8 EStR 2012), ferner auch für Vz, in denen sich der verbleibende Verlustvortrag nicht verändert.
Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags
verbleibender Verlustvortrag 31.12.20 |
140.000 EUR |
./. Einkommen Vz 21 = Verlustvortrag |
0 EUR |
= verbleibender Verlustvortrag 31.12.21 |
140.000 EUR |
In beiden Fällen gebieten Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die bindende Feststellung des Verlustes für jedes betroffene Jahr, eine gesonderte Feststellung.
Rz. 80 einstweilen frei
Rz. 81
Für die gesonderte Feststellung sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden (§ 181 Abs. 1 AO). Es gelten zum einen die Bestimmungen über Feststellungsbescheide (§§ 170ff. AO)., zum anderen die über die Steuerbescheide (§§ 155ff. AO) entsprechend, sofern nicht Sonderbestimmungen (§ 10d Abs. 4 S. 4, 5 EStG) diese allgemeinen Regelungen verdrängen.
Rz. 82
Die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung ist gem. § 181 Abs. 2 AO ausdrücklich vorgesehen. Die Verwaltung hat hierfür aber keinen eigenen amtlichen Vordruck vorgesehen, sondern lässt die Erklärung im Rahmen der entsprechenden ESt-Erklärung genügen. Der amtliche Vordruck der ESt-Erklärung (ESt 1) ist daher auch als Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ausgestaltet. Ferner sieht § 56 S. 2 EStDV vor, dass eine ESt-Erklärung abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Vz ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist .
Rz. 83
Die gesonderte Feststellung erfolgt durch Feststellungsbescheid, der für Folgebescheide, also insbesondere für die ESt-Bescheide der Verlustvortragsjahre, bindend ist (§ 182 Abs. 1 AO). Insoweit ist der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Seine Feststellungen finden gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Eingang in den Folgebescheid. Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, für welchen Vz der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet. Aus der Regelung, dass der verbleibende Verlustabzug auf den Schluss eines jeden Vz vorzunehmen ist, auch wenn sich der Feststellungsbetrag nicht geändert hat (vgl. Rz. 85, 86), folgt, dass der Feststellungsbescheid nur für den nächsten Vz Bindungswirkung entfaltet, als Grundlage für den Verlustabzug und/oder als bindenden Ausgangspunkt für eine Feststellung auf das Ende dieses nächsten Vz. Daraus folgt, dass der Verlustabzug (Verlustvortrag) nur möglich ist, wenn der verbleibende Verlustvortrag auf das Ende des vorhergehenden Vz gesondert festgestellt worden ist. Ist diese Feststellung unterblieben, wird damit unterstellt, dass kein vortragsfähiger Verlust (mehr) vorhanden ist ("negative Feststellungswirkung"). Eine Bindung tritt auch ein, wenn der Feststellungsbescheid fehlerhaft ist. Wird der Grundlagenbescheid geändert, ist der Folgebescheid ebenfalls gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend zu ändern. Der Feststellungsbescheid ist ferner bindend für den Feststellungsbescheid des anschließenden Vz in Bezug auf den zu übernehmenden Erhöhungsbetrag (vgl. Rz. 75ff.). Dieser zweite Feststellungsbescheid ist damit gleichzeitig Folgebescheid für den Feststellungsbescheid des vorangegangenen Veranlagungszeitraums.
Rz. 84
Der Feststellungsbescheid wird regelmäßig zusammen mit der ESt-Festsetzung ergehen, dennoch handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander strikt zu trennende Verwaltungsakte. Gegen den Feststellungsbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 348 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Die Klage gegen einen auf null EUR lautenden ESt-Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung). Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungs...