Rz. 1

§ 10f EStG ist durch G. v. 22.12.1989[1] in das EStG eingefügt worden. Durch G. v. 29.12.2003[2] wurde § 10f EStG geändert.[3] Da das BVerfG in einer nicht die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes betreffenden Entscheidung entschieden hatte, dass die Regelungskompetenz des Vermittlungsausschusses überschritten wurde[4], war die Änderung aus formellen Gründen verfassungswidrig[5]; allerdings hat das BVerfG die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.6.2011 vorgesehen. Die gesetzliche Regelung wurde durch G. v. 5.4.2011[6] bestätigt und die formellen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt.

 

Rz. 1a

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 10f EStG richtet sich ab 2004 nach § 52 Abs. 27 EStG. Danach ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei genehmigungsfreien Maßnahmen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bedarf es nach dem jeweiligen Landesrecht weder eines Antrags noch einer Anzeige, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Bauabsicht nach außen erkennbar gemacht wird.

 

Rz. 1b

§ 10f Abs. 1 S. 1 EStG verweist auf § 7h EStG und § 7i EStG, sodass nur Gebäude im Inland begünstigt sind. Die Vorschrift knüpft damit an die Tatbestände des § 7h EStG (Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsbereichen) und des § 7i EStG (Baudenkmale)[7] an und überträgt sie auch inhaltlich auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereich. Die diesbezüglichen Kommentierungen, insbesondere zum Bescheinigungsverfahren (§ 7h EStG Rz. 57f.; § 7i EStG Rz. 46)[8], sind daher auch für die Auslegung des § 10f EStG zu beachten.

[1] BStBl I 1989, 505.
[2] BGBl I 2003, 3076.
[3] BT-Drs. 15/1751.
[6] BStBl I 2011, 310.
[7] Klein, DStR 2016, 1399; Neufang, StB 2018, 218.

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