Rz. 9

Im Rahmen der Veranlagung für den Vz 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft, wobei sich in der Regel für den Verlustrücktrag ein anderer Betrag ergeben wird als der im Rahmen des vorläufigen Verlustrücktrags bisher angesetzte. Hierzu wird der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 in einem ersten Schritt um den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 erhöht (§ 111 Abs. 6 S. 1 EStG). Sollten sich im 2. Schritt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2020 keine gleich hohen rücktragsfähigen Verluste gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG ergeben oder verzichtet der Stpfl. gem. § 10d Abs. 1 S. 5 EStG ganz oder teilweise auf eine Inanspruchnahme des Verlustrücktrags gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG, ist der Steuerbescheid 2019 zu ändern, soweit ein Verlustrücktrag aus 2020 nicht zu gewähren ist.

In allen anderen Fällen ist der Steuerbescheid für 2019 aufgrund des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 EStG zu ändern.

Die Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags beseitigt die vorgezogene Verlustberücksichtigung und lässt nunmehr den tatsächlich in 2020 entstandenen Verlustrücktrag zu.

Soweit die Änderung der Steuerfestsetzung für den Vz 2019 auf der Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 beruht, gilt § 233a Abs. 2a AO entsprechend ( Abs. 6 S. 3). Der Zinslauf beginnt danach 15 Monate nach Ablauf des Kj., in dem der vorläufige Verlust angesetzt worden ist – also ab März 2020. Damit trägt letztlich der StPfl. das Zinsrisiko einer rückwirkenden Änderung.

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