Rz. 146

Die Unbrauchbarmachung von zur Herstellung von Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätzen, Druckstöcken, Negativen oder Matrizen, spielt bei rechtswidriger Verbreitung von Schriften eine Rolle.[1] Die Einziehung und Unbrauchbarmachung der Herstellungsvorrichtungen sind vorbeugende sichernde Maßnahmen ohne Strafcharakter, da sie keine Straftat voraussetzen, vom Eigentum des Täters unabhängig sind und künftigen Taten vorbeugen sollen.

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