Rz. 5

Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der AO entsprechend.

 

Rz. 6

Ein Stpfl., der falsche Angaben zur Erlangung der Energiepreispauschale macht, begeht eine Steuerstraftat. Er muss mit einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder, bei Leichtfertigkeit, mit einem Bußgeldverfahren nach § 378 AO rechnen.

 

Rz. 7

Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.

 

Rz. 8

Die Vorschrift über eine Selbstanzeige (§ 371 AO) ist anwendbar.

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