Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Überblick
Rz. 1
Gem. § 123 Abs. 2 EStG sind Einmalzahlungen nach dem EWSG an Privatpersonen, die den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zugeordnet sind, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die einen sozialen Ausgleich sicherstellen sollen. Diese Entlastungen sind daher nur dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn bestimmte in § 124 EStG definierte Grenzen erreicht werden.
2 Einstiegsgrenze und Milderungszone
Rz. 2
Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die Einmalzahlung dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Abs. 5 S. 1 EStG unmittelbar in voller Höhe zugerechnet wird. Dazu wurde in § 124 Abs. 1 EStG eine Einstiegs- sowie eine Milderungszone geschaffen, die aber nur für den Kreis der Stpfl. gelten, die die Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten beziehen.
2.1 Einstiegsgrenze
Rz. 3
Eine Besteuerung der Einmalzahlung wird im vollem Umfang ausgeschlossen, sofern der Stpfl. keinen SolZ zahlen muss. Die Einstiegsgrenze endet somit bei 66.914 EUR
Rz. 4
Maßgebend ist das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung. Liegt dieses unterhalb der Einstiegsgrenze erfolgt keine Zurechnung.
2.2 Milderungszone
Rz. 5
Die Milderungszone beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 EUR (obere Milderungsgrenze). Liegt das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung über der Milderungsgrenze wird die Einmalzahlung in voller Höhe zugerechnet.
Rz. 6
Der Zurechnungsbetrag berechnet sich in folgenden Schritten:
- Differenz zwischen dem individuellen zu versteuerndem Einkommen (vor Zurechnung Entlastung) und Untergrenze der Milderungszone (66.915 EUR)
- Zu versteuernder Anteil = Differenz : Breite der Milderungszone 37.094 EUR (104.009 EUR– 66.915 EUR)
- Hinzurechnung nach § 124 EStG = Einmalzahlung x zu versteuernder Anteil
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags
Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG betrug 400 EUR, das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung 75.000 EUR.
Berechnungsschritte:
- 75.000 EUR – 66.915 EUR = 8.085 EUR
- 8.085 EUR : 37.094 EUR = 0,217959778 %
- 400 EUR x 0,217959778 % = Hinzurechnungsbetrag 87,18 EUR
Alternative zu obigem Beispiel:
Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG betrug 400 EUR, das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung 100.000 EUR.
- 100.000 EUR – 66.915 EUR = 33.085 EUR
- 33.085 EUR : 37.094 EUR = 0,891923222 %
- 400 EUR x 0,891923222 % = Hinzurechnungsbetrag 356,77 EUR
2.3 Betragsgrenzen bei Zusammenveranlagung
Rz. 7
Für zusammen veranlagte Stpfl. verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Hier beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 EUR.