Prof. Dr. Georg Schnitter
11.7.4.1 Allgemeines
Rz. 565
Durch das ForstSchAusglG v. 26.8.1985 sollen Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen vermieden werden. Seinen Zielen entsprechend enthält § 1 ForstschAusglG eine Ermächtigungsgrundlage zur Beschränkung des Holzeinschlags. Zum Ausgleich dafür werden besondere Steuervergünstigungen für Forstwirte gewährt.
11.7.4.2 Rücklage nach § 3 ForstSchAusglG
Rz. 566
Stpfl., die Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können nach § 3 Abs. 1 ForstSchAusglG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Entsprechendes gilt für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, bei denen Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Die Rücklage darf 100 %, die jährliche Zuführung zur Rücklage 25 % der im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen. Voraussetzung für die Bildung der Rücklage nach § 3 Abs. 2 ForstSchAusglG ist, dass mindestens in gleicher Höhe ein betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird.
Der Ausgleichsfonds darf nach § 3 Abs. 3 ForstSchAusglG nur in Anspruch genommen werden zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse, für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen, für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung von Holz, für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von Schadensflächen und die nachfolgende Waldpflege und für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt verursachten Schäden an Wegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen. Die Rücklage ist nach § 3 Abs. 4 ForstSchAusglG in Höhe der in Anspruch genommenen Fondsmittel zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufzulösen.
Rz. 567–574 einstweilen frei
11.7.4.3 Betriebsausgabenpauschale nach § 4 ForstSchAusglG
Rz. 575
Der Pauschsatz für Betriebsausgaben nicht buchführungspflichtiger und nicht buchführender Betriebe beträgt im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes bzw. beim Verkauf des Holzes auf dem Stamm 65 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. Die in § 51 EStDV genannte Grenze von 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche ist nicht zu berücksichtigen. Die Vergünstigung wird sachbezogen gewährt und gilt von daher auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die erhöhten Pauschsätze stehen auch Betrieben zu, die nach § 1 Abs. 5 ForstSchAusglG von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen. Sie stehen jedoch nicht Betrieben zu, die der Anordnung der Einschlagsbeschränkung nicht nachkommen. Bemessungsgrundlage für die nach § 4 ForstSchAusglG zur Abgeltung der Betriebsausgaben erhöhten Pauschsätze sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung zugeflossenen Einnahmen aus der Verwertung sämtlicher Holznutzungen. Demgegenüber stellt der Gesetzeswortlaut insoweit auf das Wirtschaftsjahr der Einschlagsbeschränkung ab.
Rz. 576–579 einstweilen frei
11.7.4.4 Aktivierungswahlrecht nach § 4a ForstSchAusglG
Rz. 580
Nach § 4a ForstSchAusglG können Stpfl. mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, im Falle einer Einschlagsbeschränkung von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen. Voraussetzung ist, dass die Einschlagsbeschränkung eingehalten wurde. Geltung hat die Vergünstigung auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus Gründen der Bewertungsstetigkeit ist der Stpfl. an die vorgenommene Wahl zur Bewertung, Teilbewertung oder Nichtbewertung des angefallenen Kalamitätsholzes auch in künftigen Wirtschaftsjahren gebunden. Bei einer neuen Kalamitätsnutzung kann eine andere Wahl getroffen werden. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 4a ForstSchAusglG sind Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand sowie die übrigen Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes im Wirtschaftsjahr des Einschlags als Betriebsausgaben sofort abziehbar.
Rz. 581 einstweilen frei
11.7.4.5 Begünstigter Steuersatz nach § 5 ForstSchAusglG
Rz. 582
Nach § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG gilt im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung für alle Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG. Nach § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG können Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, die in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalls angefallen. Dabei ist ...