Prof. Dr. Georg Schnitter
11.9.1 Weinbau
Rz. 606
Weinbaubetriebe haben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, im Bereich der Betriebsausgaben wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber pauschalierte Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Pauschalen (Richtbeträge) werden durch entsprechende Erhebungen der Finanzverwaltung ermittelt. Für Zwecke der Ermittlung der Richtbeträge sind die Betriebsausgaben in die Bereiche Kosten der Bebauung, Ausbaukosten und sonstige Kosten zu gliedern. Die Betriebsausgaben eines Weinbaubetriebs, die bis einschließlich des Transports der geernteten Trauben zur Kelter oder bis zur Anlieferung bei der Winzergenossenschaft anfallen, gehören zum Bereich der Bebauung. Der Bereich der Ausbaukosten umfasst alle Aufwendungen von der Kelterung der Trauben über die Lagerung des Weins bis hin zur Flaschenabfüllung und der Ausstattung der Flaschen. Sonstige Kosten sind Betriebsausgaben, die weder zu den sachlichen Bebauungskosten noch zu den Ausbaukosten gehören. Nur die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben in den Bereichen Bebauung und Ausbau können durch den Ansatz von Richtbeträgen ersetzt werden. Im Bereich der sonstigen Kosten ist immer ein Einzelnachweis erforderlich. Werden anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, können die Richtbeträge in den nachfolgenden Jahren nicht mehr beansprucht werden. Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die allgemeinen Regelungen. Die Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau finden keine Anwendung. Soweit die Kosten der Bebauung geschätzt werden müssen, können die entsprechenden Richtbeträge als Anhaltspunkt herangezogen werden. Entsprechendes gilt bei den Ausbaukosten.
Rz. 607–619 einstweilen frei
Rz. 620
Zugeordnet wird der Weinbau den Dauerkulturen. Von daher ist im Weinbau nicht der einzelne Rebstock, sondern die jeweilige Rebanlage als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anzusehen. Abzugrenzen ist die jeweilige Rebanlage nach Flurstücken, Rebsorten, Alter oder Pflanzjahr. Die so abgegrenzte Rebanlage ist dem beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.
Rz. 621
Das bisherige System der Wiederbepflanzungsrechte wurde zum 1.1.2016 durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ersetzt. In diesem Zusammenhang wurde in § 6a WeinG auch geregelt, dass alte Wiederbepflanzungsrechte in entsprechende Wiederbepflanzungsgenehmigungen umgewandelt werden können. Bei dem Wiederbepflanzungsrecht handelt es sich um ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Insoweit liegt ein abnutzbares Wirtschaftsgut vor, da das Verbot für Neupflanzungen endgültig 2030 auslaufen soll. Von daher dürfte ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 von einer Abnutzbarkeit – ausgehend von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren – auszugehen sein.
Rz. 622 und 623 einstweilen frei
11.9.2 Obst- und Gemüsebau
Rz. 624
Wirtschaftsgut des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens ist die jeweilige einzelne Obst- bzw. Gemüsebauanlage. Es handelt sich um Dauerkulturen (Rz. 536ff.). Die Abgrenzung hat nach Art, Alter und Ertragsfähigkeit zu erfolgen. Die Abschreibung beginnt mit der Ertragsreife der Kultur. Diese tritt bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzung im ersten Wirtschaftsjahr, bei Hopfen und bei Spargel im zweiten Wirtschaftsjahr und bei den übrigen Obstgehölzen im dritten Wirtschaftsjahr nach der Anpflanzung ein. Bei Herstellungskosten bis zu 1.600 EUR kann bei neu angepflanzten Obstanlagen von einer Aktivierung abgesehen werden. Dies gilt nicht, wenn die Kosten für eine planmäßig in mehreren Wirtschaftsjahren errichtete Neuanlage anfallen. Pflege- und Gemeinkosten von geringer Bedeutung brauchen nicht aktiviert zu werden.
Rz. 624a
Obst- und Gemüsebaubetriebe haben im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, im Bereich der Betriebsausgaben wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber pauschalierte Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Pauschalen werden in Anlehnung an § 51 EStDV durch entsprechende Erhebungen der Finanzverwaltung ermittelt. Der pauschale Ansatz umfasst grundsätzlich alle sachlichen Kosten nebst der USt. Neben diesem pauschalen Ansatz kommt ein Ansatz für die Pflegekosten für Jungpflanzen nicht in Betracht. Höhere Betriebsausgaben muss der Land- und Forstwirt nachweisen. Aufwendungen des Land- und Forstwirts für den Anbau unter Folie sind neben dem pauschalen Kostenansatz nicht als zusätzliche Aufwendungen zu berücksichtigen, sondern mit diesem Kostenansatz abgegolten. Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sin...