Prof. Dr. Georg Schnitter
3.1 Einkünfte aus einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
3.1.1 Allgemeines
Rz. 195
Durch § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG werden die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben in die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einbezogen. Dabei gilt als Nebenbetrieb ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Durch die Zuordnung der an sich als gewerblich anzusehenden Nebenbetriebe zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb hat der Gesetzgeber den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs erweitert.
Rz. 196
Erfüllt der Nebenbetrieb nicht die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, liegt insoweit ein eigenständiger Gewerbebetrieb vor. Die Qualifizierung der Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dadurch nicht berührt. Ausnahmsweise liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn zwischen den beiden Betrieben eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs nicht ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbare Verbindung besteht, die weder zufällig noch vorübergehend ist. Ob aus dem einheitlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, hängt davon ab, ob die land- und forstwirtschaftliche oder die gewerbliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
Rz. 197
Betreibt eine Personengesellschaft sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb als auch einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, erzielen die Gesellschafter insgesamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Erfüllt der Nebenbetrieb nicht die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, liegen insoweit gewerbliche Einkünfte vor mit der Folge der grundsätzlichen Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Rz. 198 einstweilen frei
3.1.2 Nebenbetrieb
Rz. 199
Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb fördern und ergänzen. Er muss durch den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb geprägt werden und in funktionaler Hinsicht vom land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne Nachteil für diesen lösbar sein. Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn
- überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, oder
- ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen, z. B. organische Abfälle, erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet,
und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe, z. B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, sofern die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet wird.
Rz. 200 einstweilen frei
Rz. 201
Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb setzt einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb voraus. Der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb muss gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb eine gewisse Selbstständigkeit haben. Zumindest müssen die Voraussetzungen eines Teilbetriebs gegeben sein. Dies verlangt einen organisatorisch mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der grundsätzlich als selbstständiger Betrieb geführt werden kann. Ein voller landwirtschaftlicher Besatz ist nicht erforderlich.
Rz. 202
Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nur bei identischer Inhaberschaft von land- und forstwirtschaftlichem Haupt- und land- und forstwirtschaftlichem Nebenbetrieb vorliegen. Es reicht aus, wenn der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb gepachtet ist und der land- und forstwirtschaftliche Hauptbetrieb im Eigentum des Land- und Forstwirts steht oder umgekehrt. Eigentümeridentität zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Haupt- und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb muss nicht vorliegen. Möglich ist auch ein gemeinschaftlicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb mehrerer Land- und Forstwirte, der dazu dient, ihren land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieben zu dienen. Gleiches gilt auch für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb eines Mitunternehmers, der dazu bestimmt ist, dem gemeinsam mit anderen geführten land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb der Mitunternehmer gehören deren Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen ihrer jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
Rz. 203 einstweilen frei
Rz. 204
Voraussetzung für ...