Rz. 403

Weist die Tätigkeit des Land- und Forstwirts sowohl land- und forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Merkmale auf, ist eine Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften vorzunehmen. Ob in diesen Fällen ein einheitlicher Betrieb oder mehrere Betriebe vorliegen, bestimmt sich danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Trennung möglich ist oder nicht. Dabei reichen sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten allein nicht aus, um einen einheitlichen Betrieb annehmen zu können.

 

Rz. 404

Die Tätigkeit wird innerhalb eines einheitlichen Betriebs ausgeübt, wenn die einzelnen Tätigkeitsbereiche eng miteinander verflochten sind, sodass sie nur einheitlich beurteilt werden können. Die Verbindung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen darf nicht nur zufällig oder vorübergehend, sondern sie muss geplant und gewollt sein mit der Folge, dass dadurch eine funktionelle Trennung angesichts der einander bedingenden und voneinander abhängigen Leistungen nicht möglich ist.[1] In Betracht kommt dies insbesondere dann, wenn ein einheitlicher Erfolg geschuldet und angeboten wird, für den sowohl land- und forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Leistungen maßgebend sind.

 

Rz. 405

Liegt ein einheitlicher Betrieb vor, kann dieser entweder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem gewerblichen Nebenbetrieb darstellen, der insgesamt als einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu würdigen ist, oder einen gewerblichen Betrieb mit einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die land- und forstwirtschaftliche oder die gewerbliche Tätigkeit dem einheitlichen Betrieb das Gepräge gibt.

 

Rz. 406

Findet die Tätigkeit des Land- und Forstwirts teils in einem Gewerbebetrieb und teils in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb statt, ohne dass zwischen den beiden Betrieben wirtschaftliche Beziehungen bestehen, sind der Gewerbebetrieb einerseits und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb andererseits ertragsteuerlich getrennt zu beurteilen. Beim Vorhandensein wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den beiden Betrieben ist grundsätzlich ebenfalls eine getrennte ertragsteuerliche Beurteilung geboten, wenn die Verbindung zwischen den beiden Betrieben nur zufällig, vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbar ist.[2] Zu beachten ist R 15.5 EStR 2012.

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