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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 11 Wahlrecht (§ 13a Abs. 2 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 88

Nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG kann der Land- und Forstwirt beantragen, dass anstelle des Gewinns nach Durchschnittssätzen der nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelte Gewinn für 4 aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Land- und Forstwirt nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 2 S. 2 EStG für den gesamten Zeitraum von 4 Wirtschaftsjahren nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Der Antrag muss nach § 13a Abs. 2 S. 3 EStG bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich gestellt werden. Innerhalb dieser Frist kann er nach § 13a Abs. 2 S. 4 EStG zurückgenommen werden.

 

Rz. 89

Der Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG bezieht sich darauf, den Gewinn eines an sich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht nach § 13a EStG zu ermitteln. Dem Land- und Forstwirt steht dessen Ermittlung entweder nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG frei. Er hat insoweit ein Wahlrecht. Der Land- und Forstwirt wählt die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, indem er die Eröffnungsbilanz aufstellt, die kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen den Abschluss fertigt. Zeichnet er nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben auf, bedeutet dies die Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[1] Erstellt hat der Land- und Forstwirt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu dem Zeitpunkt, zu dem er die fertig gestellte Gewinnermittlung objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Übersendung der Gewinnermittlung an die Finanzverwaltung.[2] Sinnvoll is...

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