Rz. 250

Von einer Betriebsunterbrechung (Rz. 108ff.) ist auszugehen, wenn die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eingestellt wird und ein gedachter Rechtsnachfolger mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern zu einem späteren Zeitpunkt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wieder aufnehmen könnte. Die objektive Wiederaufnahmemöglichkeit reicht aus.[1] Eine Wiederaufnahmeabsicht ist nicht erforderlich. Die Betriebsunterbrechung als solche führt – wie die Betriebsverpachtung auch – grundsätzlich nicht zu einer Betriebsaufgabe.[2] Vielmehr gelten die Grundsätze des § 16 Abs. 3b EStG.

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