Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 2
Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gehören nach § 14 Abs. S. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Rz. 27ff., Rz. 86ff.). Die Grundsätze des § 16 EStG gelten nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungs- und Aufgabegewinne entsprechend (Rz. 157ff.). Die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kommt nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG nur in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG nicht gewährt wurde (Rz. 251ff.).
Rz. 2a
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche nach § 14 Abs. 2 S. 1 EStG keine Betriebsaufgabe vor. Die Anwendung von § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) bleibt nach § 14 Abs. 2 S. 2 EStG unberührt (Rz. 259ff.).
Rz. 2b
Wenn im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen werden oder ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus dem Betrieb einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ausscheidet, gelten diese nach § 14 Abs. 3 S. 1 EStG unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Entsprechendes gilt nach § 14 Abs. 3 S. 2 EStG für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. Anzuwenden sind § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nach § 14 Abs. 3 S. 3 EStG nur, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt nach § 14 Abs. 3 S. 4 EStG die Regelung in § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) entsprechend (Rz. 264ff.).
Rz. 3
§ 14 Abs. 1 S. 1 EStG stellt klar, dass auch land- und forstwirtschaftliche Veräußerungs- und Aufgabegewinne zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass bisher nicht realisierte Gewinne spätestens im Jahr der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe der Besteuerung zu unterwerfen sind. Durch die gesetzliche Regelung wird erreicht, dass Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne im Rahmen aller Gewinneinkunftsarten hinsichtlich ihrer Privilegierung gleich behandelt werden. Des Weiteren dient § 14 Abs. 1 S. 1 EStG der Abgrenzung zwischen den laufenden nicht begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Gewinnen und den begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen.
Rz. 4
§ 14 Abs. 1 S. 2 EStG verweist auf § 16 EStG. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung mit der Folge, dass von § 14 Abs. 1 S. 2 EStG auch alle Änderungen und Ergänzungen von § 16 EStG nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 S. 2 EStG erfasst werden.
Rz. 5
§ 14 EStG wird durch § 16 EStG insbes. wie folgt ergänzt:
- Die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft umfasst, gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG als Veräußerung eines Teilbetriebs, wenn die gesamte Beteiligung zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft gehört und die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert wird.
- Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 EStG führt die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils nur dann zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn, wenn der gesamte land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmeranteil veräußert wird. Gewinne aus der Veräußerung eines Teils eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils haben nach § 16 Abs. 1 S. 2 EStG laufende Gewinne zur Folge. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG ist im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne Bedeutung.
- Bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Erfasst wird nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG auch die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Der jeweilige Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 3 S. 5 bis 8 EStG zu ermitteln. Soweit bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ein Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme einer Kapitalbeteiligung enthalten ist, gilt § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. b EStG.
- Ebenfalls gelten im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Grundsätze der Realteilung nach § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4, Abs...