Rz. 105

Die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – erfolgen kann sie durch Veräußerungen oder Entnahmen – hat grundsätzlich keine Betriebsaufgabe zur Folge, auch wenn nach der Betriebsverkleinerung eine Ertrag bringende Bewirtschaftung des verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr möglich ist.[1] Voraussetzung ist m. E. allerdings, dass der verbleibende Betrieb noch als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden kann (Rz. 30ff.).[2] Insbesondere darf er die Mindestgröße nicht unterschreiten (Rz. 30ff.).[3] Es fehlt dann an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zu beachten sind die Neuregelungen hinsichtlich der Verkleinerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in § 14 Abs. 2 EStG (Rz. 259ff.). Sie gelten ab dem Vz 2020.

Rz. 106 und 107 einstweilen frei

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