Rz. 108

Stellt ein Land- und Forstwirt seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unberührt lässt, sofern dieser jederzeit wieder aufgenommen werden kann.[1] Die Betriebsunterbrechung (Rz. 250) kann darin bestehen, dass der Land- und Forstwirt die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet oder unentgeltlich überlässt. Weiterhin ist von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wenn die Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einem Dritten mittels Wirtschaftsüberlassung oder Nießbrauchsrecht überlassen wird.

 

Rz. 109

Gibt der Land- und Forstwirt keine Aufgabeerklärung ab, ist davon auszugehen, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (H 16 Abs. 2 "Betriebsverlegung" EStH 2021).[2] Einer nachzuweisenden Wiederaufnahmeabsicht bedarf es nicht.[3] Die Betriebsunterbrechung erfordert, dass es nach den äußerlich erkennbaren Umständen objektiv möglich ist, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte und der eröffnete land- und forstwirtschaftliche Betrieb als identisch anzusehen sind. Daran fehlt es, wenn nach Einstellung der werbenden land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen können.[4] Vor diesem Hintergrund liegt eine Betriebsaufgabe – nicht etwa eine Betriebsunterbrechung – vor, wenn der Land- und Forstwirt einen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beginnt, sofern der bisher geführte betriebliche Organismus aufhört zu bestehen und sich der neue Betrieb in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht von dem bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterscheidet (H 16 Abs. 2 "Eröffnung eines neuen Betriebs" EStH 2021).[5]

 

Rz. 110

Eine Betriebsunterbrechung liegt auch dann vor, wenn bei Zerstörung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der land- und forstwirtschaftliche Betrieb erst nach deren Wiederherstellung bzw. Anschaffung oder Herstellung einer neuen funktionsgleichen wesentlichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen werden kann.[6]

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