Rz. 111
Bei der Einstellung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann es sich um eine endgültige oder um eine vorübergehende Betriebseinstellung handeln.
Rz. 112
Eine endgültige Betriebseinstellung liegt vor, wenn das Verhalten des Land- und Forstwirts die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe erfüllt. Der Fall ist dies z. B., wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an mehrere Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Es greifen dann die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 EStG. Allein wegen Krankheit, hohen Alters, Tod[1] oder Flucht[2] des Land- und Forstwirts liegt noch keine Betriebsaufgabe vor.
Rz. 113
Kann mit den im bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Land- und Forstwirts verbliebenen Wirtschaftsgütern die unterbrochene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit später wieder aufgenommen und fortgeführt werden, liegt eine vorübergehende Betriebseinstellung vor. Anwendung finden dann die Rechtsfolgen der Betriebsunterbrechung (Rz. 108ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen