Rz. 35

Der Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. Unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch, wenn zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Land- und Forstwirt fortgeführt wird. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ermäßigt sich dann auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht. § 14a Abs. 2 EStG gilt sowohl in den Fällen der Betriebsveräußerung i. S. d. § 14a Abs. 1 EStG als auch in den Fällen der Betriebsaufgabe i. S. d. § 14a Abs. 3 EStG.

 

Rz. 36

Der Rückbehalt eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs ist im Rahmen einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe neben dem Rückbehalt der zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens möglich.

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