Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 40
Ebenfalls unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 14a Abs. 1 S. 3 EStG die Zurückbehaltung eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs im Rahmen der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter der Voraussetzung, dass dieser vom veräußernden bzw. aufgebenden Land- und Forstwirt als eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb tatsächlich fortgeführt wird. Dies verlangt, dass die zurückbehaltenen Forstflächen von ihrer Größe her gesehen geeignet sind, einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu begründen, aus dem Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt werden können (§ 13 EStG Rz. 49ff.).
Rz. 41
Unterhält der veräußernde bzw. aufgebende Land- und Forstwirt mehrere forstwirtschaftliche Teilbetriebe, hat er ein Wahlrecht. Er kann einen, mehrere oder alle forstwirtschaftlichen Teilbetriebe bei tatsächlicher Fortführung unschädlich zurückbehalten.
Rz. 42
Die tatsächliche Fortführung des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs durch den veräußernden bzw. aufgebenden Land- und Forstwirt liegt vor, wenn dieser weiterhin in seinem Eigentum steht und von ihm als selbstständiger forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird. Unschädlich in diesem Zusammenhang ist eine Übertragung des forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, sofern diese nicht im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steht. Entsprechendes gilt auch bei einer Verpachtung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
Rz. 43
Behält der Land- und Forstwirt den forstwirtschaftlichen Teilbetrieb zurück und führt er ihn als eigenständigen Betrieb fort, vermindert sich der Freibetrag von 150.000 DM nach § 14a Abs. 2 S. 4 EStG auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht. Maßgebend für die Verhältnisrechnung ist das Verhältnis des tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinns zu dem Veräußerungsgewinn, den der Land- und Forstwirt hätte erzielen können, wenn er den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich des zurückbehaltenen forstwirtschaftlichen Teilbetriebs veräußert hätte. Abzustellen ist jeweils auf den nach den steuerlichen Vorschriften erzielten bzw. erzielbaren Gewinn. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 14a Abs. 3 EStG. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind Veräußerungs- und Aufgabegewinne, die im Rahmen von § 16 EStG als laufende Gewinne gelten. Hierzu gehören Gewinne i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 5 EStG.