Rz. 51

Liegen die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 bis 3 EStG vor, wird auf Antrag des Land- und Forstwirts der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Freibetrag von 150.000 DM übersteigt. Zu ermitteln ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen der §§ 14, 16 EStG (§ 14 EStG Rz. 159ff.). Bestandteil des Veräußerungs- und Aufgabegewinns ist auch der nach § 14a Abs. 2 EStG anzusetzende Entnahmegewinn. Der Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Tarifbegünstigung des § 34 EStG. Hinsichtlich der Hinzurechnung gilt § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG. Nicht gewährt wird der Freibetrag für den Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, der als laufender Gewinn gilt.

 

Rz. 52

Der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG wird nur auf Antrag gewährt. Er ist betriebsbezogen. Zu stellen ist er für den konkret veräußerten bzw. aufgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Werden von einem Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe veräußert oder aufgegeben, kann der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG für jede Veräußerung oder Aufgabe jeweils in voller Höhe in Anspruch genommen werden.[1] Das gilt auch bei mehreren Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben innerhalb desselben Vz.[2] Anrechnungsregelungen oder Objektbeschränkungen bestehen nicht. Veräußert z. B. ein Land- und Forstwirt zunächst seinen landwirtschaftlichen Teilbetrieb und später den zurückbehaltenen und fortgeführten forstwirtschaftlichen Teilbetrieb, erhält er den Freibetrag zweimal. Der Freibetrag hinsichtlich des landwirtschaftlichen Teilbetriebs ist allerdings nach § 14a Abs. 2 S. 4 EStG zu kürzen.

 

Rz. 53

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch eine Mitunternehmerschaft ist der Freibetrag – soweit die Voraussetzungen nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegen – allen Mitunternehmern nur anteilig zu gewähren. Aufzuteilen ist der Freibetrag im Verhältnis der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewinne. Erforderlich ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer. Entsprechendes gilt, wenn alle Mitunternehmer ihre Mitunternehmeranteile zum gleichen Zeitpunkt veräußern. Erhalten einzelne Mitunternehmer, weil ihre außerlandwirtschaftlichen Einkünfte zu hoch sind, ihren Anteil am Freibetrag nicht, können sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen.[3] Ein Wahlrecht des einzelnen Mitunternehmers zwischen dem Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG und dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG besteht allerdings nicht. Dieses Wahlrecht kann nur die Mitunternehmerschaft einheitlich für alle Mitunternehmer ausüben.

 

Rz. 54

Wird der Antrag nicht gestellt oder sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt, kommt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Betracht, für den allerdings auch ein Antrag erforderlich ist. Zu beachten ist § 14 S. 2 EStG. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG schließt den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG aus. Da der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG höher ist als der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, ist seine Inanspruchnahme für den Land- und Forstwirt i. d. R. günstiger. Durch die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht verbraucht.

[3] Stephany, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 50 Rz. 152.

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