Rz. 1
§ 15a EStG normiert in seiner Grundaussage die Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus Beteiligungen mit beschränkter Haftung auf den Betrag der geleisteten Einlage und gegebenenfalls eine darüber hinausgehende Außenhaftung. Kommanditisten soll die unmittelbare Geltendmachung von Verlusten dann versagt werden, wenn durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder dieses erhöht wird. Der Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 EStG und der Vor- oder Rücktrag von Verlusten nach § 10d EStG wird folglich beschränkt.
Rz. 2
Eine Zurechnung der das positive Kapitalkonto des Kommanditisten übersteigenden Verlustanteile beim Komplementär, wie sie in der Vergangenheit teilweise diskutiert wurde, findet jedoch nicht statt, da die Zurechnungsentscheidung zugunsten des beschränkt haftenden Gesellschafters schon auf Ebene von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gefallen ist.
Verluste, durch die ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sind daher zwar vom sofortigen Verlustausgleich ausgenommen, können dafür aber zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren im Umfang von Gewinnen aus der gleichen Beteiligung bzw. dem gleichen Betrieb und der gleichen Einkunftsquelle ausgeglichen werden; in der Terminologie von § 15a EStG sind sie verrechenbar.
Rz. 3
Damit beantwortet § 15a EStG zum einen bejahenderweise die vor seiner Einführung umstrittene Frage, ob ein handelsrechtlich anzuerkennendes negatives Kapitalkonto bei Kommanditisten auch steuerrechtliche Wirksamkeit besitzt. Er beschränkt aber zum anderen den aus dieser Anerkennung folgenden wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt des negativen Kapitalkontos auf die Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen, was seine Ursache darin findet, dass es im Übrigen an einer effektiven Kapitalaufzehrung und damit an einem echten Substanzverlust mangelt. Der Verlust entfaltet seine steuerliche Wirkung also erst mit einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung, und zwar dann, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung entsteht.
Rz. 4
§ 15a EStG spricht dabei zunächst ausdrücklich nur den Kommanditisten als Gesellschafter mit beschränkter Haftung an, erweitert seinen Anwendungsbereich aber in Abs. 5 auf weitere beschränkt haftende Beteiligte in vergleichbaren Mitunternehmerschaften. Ebenso wird die Verlustausgleichsbeschränkung mittels Verweisen in § 13 Abs. 7, § 18 Abs. 4 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 21 Abs. 1 S. 2 EStG auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbstständiger Arbeit sowie auf Einkünfte stiller Gesellschafter aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend angewandt.