Rz. 26

Nach § 15b Abs. 3 EStG ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase (Rz. 17c) das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.[1] Bei z. B. aufzubringendem Kapital von 100.000 EUR sind damit Verluste von 10.000 EUR zulässig, darüber hinausgehende Verluste führen zur Anwendung des § 15b EStG. Mit dieser weitaus niedrigeren Quote als bei § 2b EStG fällt jeder bisher bekannte Fonds unter § 15b EStG.

Mit der Voraussetzung, dass das gezeichnete Kapital nach dem Konzept auch aufzubringen sein muss, will der Gesetzgeber die bei Anwendung des § 2b EStG aufgetretenen Umgehungsmöglichkeiten verhindern, das Kapital zwar zu zeichnen, aber tatsächlich nicht einzuzahlen.

Das aufzubringende Kapital ist regelmäßig das sog. gezeichnete Kapital, das die Beteiligung am Gesellschaftskapital darstellt. Planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen sind zur Berechnung der 10 %-Grenze abzuziehen, soweit sie die aus dem normalen Geschäftsbetrieb planmäßig erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse übersteigen. Bei Teilbeträgen, die vereinbart werden, weil z. B. nach dem Baufortschritt zu zahlen ist, ist die Summe der in der Anfangsphase geleisteten Teilbeträge zugrunde zu legen. Bei teilweiser modellhafter Fremdfinanzierung ist das maßgebliche Kapital um den Betrag der Fremdfinanzierung zu kürzen. Bei aufzubringendem Kapital von 100.000 EUR und 50 % modellhafter Fremdfinanzierung beträgt die Grenze somit 50.000 EUR, wovon die 10 %ige Grenze zu berechnen ist.[2]

Bei der Berechnung der prognostizierten Verluste sind Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten, z. B. bei modellhafter Finanzierung der Einlage, hinzuzurechnen, soweit diese Aufwendungen Teil des Konzepts sind.[3] Entscheidend ist die Prognose, nicht die tatsächlichen Verluste. Enthält die Prognoserechnung aber Unrichtigkeiten, ist sie der Berechnung der 10 %-Grenze nicht zugrunde zu legen. Wird trotz Aufforderung keine geänderte oder überhaupt keine Prognoserechnung vorgelegt, ist sie zu schätzen.[4] Wird allerdings unter 10 % prognostiziert, tatsächlich aber mehr, z. B. 20 % erzielt, kann die Prognose nur zugrunde gelegt werden, wenn die Aufwendungen, die zu den erhöhten Verlusten geführt haben, im Zeitpunkt der Prognoseerstellung nicht vorhersehbar waren.

Bei Überschreiten der 10 %-Grenze sind die gesamten Verluste aus dem Steuerstundungsmodell nicht ausgleichsfähig, nicht nur der 10 % übersteigende Teil. Das gilt auch für nicht modellhafte Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten, z. B. bei Fremdfinanzierung der Anlage, die der Anleger selbst über seine Hausbank getätigt hat, sowie der nicht prognostizierten Aufwendungen bei unerwartetem Erhaltungsaufwand.[5]

Rz. 27–29 einstweilen frei

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