Rz. 177ab

Steuerneutralität einer Realteilung setzt weiter voraus, dass die spätere steuerliche Erfassung der stillen Reserven in den zum Buchwert übergehenden Wirtschaftsgütern gesichert ist.

Eine Gefährdung der steuerlichen Erfassung sieht der Gesetzgeber insbesondere dann, wenn die Wirtschaftsgüter in ein ausl. Betriebsvermögen des Realteilers gelangen. Deshalb ist in § 16 Abs. 3 S. 2 3. Teils. EStG die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 4 EStG angeordnet. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der Theorie der Finalität des Entnahmebegriffs in der Rspr. des BFH[1]. Diese Theorie war geprägt durch den Gedanken, der Entnahmebegriff sei so auszulegen, dass jede Entstrickung als Entnahme anzusehen sei. Diese erweiternde Auslegung des Entnahmebegriffs war durch eine veränderte Sicht der nationalen Besteuerungszuständigkeit überflüssig geworden, nach der im Inland entstandene stille Reserven trotz Überführung des Wirtschaftsguts ins Ausland weiterhin bis zur Realisierung steuerverstrickt sind. Um gleichwohl eine Sofortbesteuerung im Zeitpunkt der Überführung in ein ausl. Betriebsvermögen zu ermöglichen, wurde durch das JStG 2010[2] in § 4 Abs. 1 S. 4 EStG eine Fiktion der Entstrickung auf den Zeitpunkt der Überführung in ein ausl. Betriebsvermögen mit Rückwirkung für alle offenen Fälle[3] eingeführt. Mit der in § 16 Abs. 3 S. 2 3. Teils. EStG angeordneten entsprechenden Anwendung wird bewirkt, dass für Realteilungen die Besteuerung der stillen Reserven als nicht sichergestellt gilt, wenn und soweit der empfangende Realteiler Wirtschaftsgüter in sein ausl. Betriebsvermögen überführt, sei es, dass er Einzelwirtschaftsgüter in eine bereits bestehende ausl. Betriebsstätte einbringt oder mit ihnen oder mittels eines Teilbetriebs eine neue Betriebsstätte im Ausland eröffnet.

[2] Gesetz v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[3] Gem. der Inkrafttretens-Regelung für § 4 Abs. 1 S. 4 EStG in § 52 Abs. 8b S. 3 EStG und die dort in Bezug genommene Inkrafttretens-Regelung für § 4 Abs. 1 S. 3 EStG in § 52 Abs. 8b S. 2 EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge