Rz. 177s

Gegenstand einer Realteilung kann jeder Zusammenschluss mehrerer Stpfl. sein, sofern es sich im steuerrechtlichen Sinn um eine Mitunternehmerschaft mit Betriebsvermögen handelt. Auf Betriebsvermögen anderer Gewinnermittlungs-Einkunftsarten ist die Vorschrift nach §§ 14 S. 2, 18 Abs. 3 S. 2 EStG entsprechend anwendbar.

 

Rz. 177t

Die Realteilung erfasst das gesamte aktive und passive[1] Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft als Verteilungsmasse sowie das mit der Existenz der Mitunternehmerschaft verbundene Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer, jeweils soweit die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung vorliegen. Soweit dies nicht der Fall ist, treten die allgemein gültigen Rechtsfolgen ein, d. h., die verteilten Wirtschaftsgüter gelten als im Rahmen der Mitunternehmerschaft entnommen.

 

Rz. 177u

Die Vorschrift unterscheidet für den Regelfall nicht danach, ob wirtschaftliche Einheiten – Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil – im Zuge der Realteilung übertragen werden oder einzelne Wirtschaftsgüter. In allen Fällen tritt grundsätzlich Buchwertfortführung ein, wenn die Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen des übernehmenden Mitunternehmers erfolgt; lediglich bei der Sperrfrist (Behaltensfrist) nach § 16 Abs. 3 S. 3 EStG und bei Übertragungen auf körperschaftsteuerpflichtige Empfänger nach § 16 Abs. 3 S. 4 EStG spielt diese Unterscheidung eine Rolle. Beide Ausnahmen gelten nur für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, sofern es sich im Falle des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG um Grund und Boden, Gebäude oder sonstige wesentliche Betriebsgrundlagen handelt oder im Falle des § 16 Abs. 3 S. 4 EStG die Übertragung auf Körperschaftsteuerpflichtige erfolgt.

 

Rz. 177v

Angesichts dieser umfassenden Regelung, die auch einzelne Wirtschaftsgüter umfasst, ist davon auszugehen, dass im Gegensatz zur Regelung in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Mitunternehmeranteile auch in der Form von Bruchteilen übertragen werden können.[2] 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelten entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auch hier als Teilbetrieb.[3]

[2] BMF v. 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002:004, Rz. 5, BStBl I 2019, 6.
[3] BMF v. 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002:004, Rz. 6, BStBl I 2019, 6.

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