Rz. 220

Weitere Komponente für die Ermittlung des Veräußerungs- und Aufgabegewinns ist der Wert des veräußerten oder aufgegebenen Betriebsvermögens, Teilbetriebsvermögens oder bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils des dem veräußerten Anteil entsprechenden Teils des Werts des Betriebsvermögens (Wert des Anteils am Betriebsvermögen). Der Teil des Werts des Betriebsvermögens ist bei der Anteilsveräußerung entsprechend der vermögensmäßigen – nicht gewinnmäßigen – Beteiligung am Gesamtvermögen der Mitunternehmerschaft zu berechnen.

 

Rz. 221

Nach § 16 Abs. 2 S. 2 EStG ist der Wert des Betriebsvermögens für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln (Rz. 209).[1] Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns schließt damit aufgrund gesetzlicher Anordnung lückenlos an die letzte Bilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns an, obwohl es mangels Bilanzgewinnermittlung keinen "formalen Bilanzzusammenhang" im eigentlichen Sinne geben kann.[2] Eine Pflicht zur Erstellung einer eigenen Aufgabebilanz geht in zwei Punkten weit über den Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 2 EStG hinaus, da dort zum einen lediglich das Betriebsvermögen nach den §§ 4, 5 EStG ermittelt werden soll. Eine vollständige Gewinnermittlung nach den §§ 4, 5 EStG ist wegen der bereits in § 16 Abs. 2 S. 1 EStG enthaltenen Gewinnermittlungsvorschrift nicht erforderlich. Zum anderen soll sich lediglich an die §§ 4, 5 EStG angelehnt werden, da eine Betriebsvermögensermittlung nur nach, und nicht gem. der §§ 4, 5 EStG erfolgen soll. Zudem betrifft die anders lautende BFH-Rspr. Sachverhalte, in denen reguläre Schlussbilanz- und Aufgabezeitpunkte zeitlich weit auseinander lagen.

Die Buchwerte sind ggf. zu schätzen, wenn auf den Veräußerungszeitpunkt eine Bilanz nicht erstellt wird[3].

Aufgrund der Gleichstellungsfiktion für den Aufgabegewinn in § 16 Abs. 3 S. 1 EStG gilt das auch für den Aufgabegewinn, allerdings mit der Besonderheit, dass bei der Betriebsaufgabe Aufgabevorgänge bereits während des (noch) laufenden Geschäftsbetriebs stattfinden können und deshalb als betrieblicher Vorgang in der (normalen) Gewinnermittlungsbilanz erscheinen, die nach § 6 Abs. 2 EStDV unter Ansatz des Betriebsvermögens "im Zeitpunkt (d. h.: der Beendigung) der Aufgabe" des Betriebs zu erstellen ist. In diesem Fall muss der Aufgabegewinn außerhalb der Bilanz unter Berücksichtigung der Bilanzwerte der veräußerten bzw. entnommenen Wirtschaftsgüter ermittelt und der laufende Gewinn entsprechend korrigiert werden.

Weist die letzte Gewinnermittlungsbilanz ein negatives Kapitalkonto aus, so entsteht in Höhe des negativen Kapitalkontos zuzüglich einer evtl. Zuzahlung ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.[4]

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