Rz. 196

Für den Ersatztatbestand der verdeckten Einlage (Rz. 146) tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert (§ 9 BewG) der eingelegten Anteile (§ 17 Abs. 2 S. 2 EStG); unrichtiger Weise will die Finanzverwaltung[1] unter Berufung auf den BFH[2] den Teilwert ansetzen; dem steht § 17 Abs. 2 S. 2 EStG entgegen.

Damit ist Veräußerungsgewinn in diesen Fällen die Differenz zwischen gemeinem Wert der eingelegten Anteile (abzüglich etwaiger Kosten der verdeckten Einlage) und den Anschaffungskosten der eingelegten Beteiligung.

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