Rz. 22
Der Betrieb eines Krankenhauses, eines Sanatoriums oder einer medizinischen Badeanstalt gehört zur freiberuflichen Tätigkeit, wenn diese Einrichtungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse lediglich ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit darstellen. Dies ist i. d. R. zu bejahen, wenn der im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit verfolgte Heilzweck auf diese Weise erreicht werden kann und die Unterbringung und Verpflegung der Patienten keine besondere Einnahmequelle neben der ärztlichen Tätigkeit bildet. Dafür ist ggf. die tatsächliche Entwicklung über mehrere Jahre hinweg von Bedeutung. Werden diese Einrichtungen hingegen Hauptzweck der Betätigung, nimmt sie gewerblichen Charakter an. Die im Rahmen dieser Einrichtungen ausgeübte ärztliche Tätigkeit gehört dann zur gewerblichen Betätigung. Anders ist es aber wiederum, wenn kein ganzheitliches Heilverfahren praktiziert wird, für das ein einheitliches Entgelt zu entrichten ist. So kann etwa bei einem Belegarzt, der über eine eigene Klinik verfügt, die Unterbringung und Verköstigung von Krankenhauspatienten von der ärztlichen Tätigkeit des Klinikinhabers getrennt werden, wenn die Abrechnung der Leistungen gesondert erfolgt.
Werden in ärztlichen Gemeinschaftspraxen Heilmittel (oder etwa Hygieneartikel, Kontaktlinsen, Pflegemitteln etc.) verkauft, gehört dies nicht zur Ausübung der Heilkunde; die gesamten Einnahmen sind dann Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch für den Verkauf von Medikamenten (mit Gewinnerzielungsabsicht) durch einen Tierarzt, es sei denn, es handelt sich um Praxisbedarf oder eine Notfallbehandlung. Zu den Voraussetzungen, diese Tätigkeit durch einen der Mitunternehmer persönlich oder eine Schwestergesellschaft ausüben zu lassen, BMF v. 14.5.1997, IV B 4 – S 2246 – 23/97, BStBl I 1997, 566: Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikeln sowie von Tierarzneimitteln durch ärztliche Gemeinschaftspraxen.
Haben sich mehrere Ärzte zu einer Laborgemeinschaft zusammengeschlossen, gehören die Honorareinnahmen für Laborleistungen bei den einzelnen Ärzten zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, solange sich diese Laborleistungen als Hilfsmittel ihrer ärztlichen Tätigkeit darstellen. Regelmäßig arbeiten derartige Laborgemeinschaften nämlich nur kostendeckend; die laufenden Betriebskosten werden von den beteiligten Gesellschaftern je nach Inanspruchnahme im Umlageverfahren erhoben. Erbringt das Labor dagegen auch Leistungen mit Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Dritten, die nicht an der Gemeinschaft beteiligt sind, sind die Einkünfte aus dem Labor insgesamt gesehen gewerblich. Zu weiteren Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung ärztlicher Laborleistungen s. a. BMF v. 12.2.2009, IV C 6-S 2246/08/10001, BStBl I 2009, 398.
Die von einer aus Ärzten bestehenden Personengesellschaft durchgeführte Lagerung tiefgekühlter Samen- und Eizellen ist eine gewerbliche Tätigkeit.
Rz. 23
Freiberufliche Einkünfte liegen nur vor, wenn sie aus berufstypischen Tätigkeiten stammen. Dazu zählt eine Treuhandtätigkeit im Bereich von Bauherrengemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds nicht, sodass etwa eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die derartige Treuhandtätigkeiten selbst ausübt, insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Um eine Infizierung zu vermeiden, sollte deshalb die Treuhandtätigkeit nicht von freiberuflichen Personengesellschaften, sondern nur von einzelnen Gesellschaftern übernommen werden. Auch eine aus Ingenieuren bestehende GbR, die Prüfleistungen (Kfz-Hauptuntersuchungen) erbringt, wird insgesamt (mangels Eigenverantwortlichkeit) nicht freiberuflich tätig, wenn die eigentlichen Prüfleistungen im Wesentlichen durch angestellte Ingenieure erbracht werden.
Vermittelt eine Rechtsanwaltssozietät gegen Provision Mandanten an eine Steuerberatungs-GmbH, erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb; die Vermittlung von Mandanten ist keine berufstypische Tätigkeit von Rechtsanwälten.
Eine Personengesellschaft ist gewerblich tätig, wenn sie Übersetzungsaufträge für Sprachen ausführt, die ihre Gesellschafter nicht beherrschen, sodass sie Fremdübersetzungen regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang zukaufen muss.
Rz. 24
Der Betrieb einer privaten Schule (auch einer Fahrschule) gehört zur freiberuflichen Tätigkeit, wenn der Schulträger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Schulträger selbst unterrichtet, also die für diese Tätigkeit charakteristische persönliche Beziehung zum Schüler herstellt. Beschäftigt der Schulträger weitere Lehrkräfte, bleibt er noch leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er die Unterrichtsveranstaltungen dieser Lehrkräfte mitgestaltend prägt, etwa indem der Schulleiter in den Unterricht anderer Lehrkräfte regelmäßig eingreift. Beschränkt sich der Schulträger dagegen – z. B. wegen der Größe der Schule – auf organisatorische und ver...