Rz. 79
Die Tätigkeit eines Apotheken-Inventurbüros ist der eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht ähnlich. Die steuerberatenden Berufe haben die Aufgabe, ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, Hilfe zu leisten und sie zu vertreten. Diese für die Steuerberatung wesentlichen Aufgaben obliegen jedoch nicht dem Inventurbüro. Dessen Tätigkeit beschränkt sich auf die Mithilfe bei der Feststellung und Bewertung des Warenbestands von Apotheken. Gleiches gilt für einen Rezept-Abrechner.
Zur Einordnung der Tätigkeit eines EDV-Beraters s. Rz. 61, 81.
Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend (Rz. 59) liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Gehören zum Gesamtbild der Tätigkeit des Stpfl. aber nicht nur die Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die für sich betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit bilden, damit insgesamt eine freiberufliche Tätigkeit angenommen werden kann. Verfügt der Stpfl. nicht über einen Abschluss einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Ein Autodidakt kann diesen Nachweis durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Dass er über umfangreiche Kenntnisse der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit verfügt, genügt für sich allein nicht, ebenso wenig eine (erfolgreiche) Spezialausbildung auf einem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre.
Ein Wirtschaftsberater, der sich darauf beschränkt, für seinen Auftraggeber alle mit der Anschaffung und der Errichtung von Gebäuden zusammenhängenden Aufgaben wie z. B. Grundstückskauf, Finanzierung, Planung, Verhandlungen mit Behörden, Geldgebern, Architekten und Handwerkern, Abrechnungen usw. zu übernehmen, übt keine dem beratenden Volks- oder Betriebswirt ähnliche Tätigkeit aus. Es liegt auch keine sonstige selbstständige Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor. Das gilt auch für einen Projektmanager, der nicht überwiegend beratend tätig wird, oder einen Umweltberater, der sich in erster Linie als Lobbyist betätigt. Zu sehr spezialisiert ist auch ein Datenschutzbeauftragter, der keine umfassende betriebswirtschaftliche Beratung leistet. Die datenschutzrechtliche Beratung setzt interdisziplinäres Wissen voraus, sodass ein eigenständiges (gewerbliches) Berufsbild anzunehmen ist. Auch eine Vermittlungstätigkeit spricht gegen die Ähnlichkeit mit einem beratenden Betriebswirt. Markt- und Meinungsforscher können wissenschaftlich oder, wenn sie über besonderes betriebswirtschaftliches Fachwissen verfügen, neben der typischen Marktforschertätigkeit auch als beratender Betriebswirt tätig werden.
Werbeberater, Public-Relations-Berater üben keine Tätigkeit als beratende Betriebswirte aus. Ihre Tätigkeit ist auch nicht der eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Auch die Tätigkeit des Handelsvertreters ist mit der des beratenden Volks- oder Betriebswirts nicht vergleichbar. Aufgabe des Handelsvertreters ist es nicht zu beraten, sondern Verträge abzuschließen oder zu vermitteln. Im Rahmen dieser kaufmännischen Hilfsfunktion ist die beratende Tätigkeit regelmäßig nur eine Nebenleistung. Gleiches gilt für Versicherungsvertreter und Versicherungsberater. Rentenberater sind mangels Vergleichbarkeit ihrer Ausbildung weder Rechtsanwälten noch Steuerberatern ähnlich. Auch wer nur mittelbar an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist, wird gewerblich tätig (Rz. 7). Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich.
Rz. 80
Eine juristische Tätigkeit, die der eines Rechtsanwalts ähnlich ist, kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Stpfl. über eine Zulassung zur Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit verfügt oder aus anderem Grund zur Rechtsberatung befugt ist. Tritt ein Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigter auf, übt er damit eine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus; ebenso ein Referendar, der als freier Mitarbeiter eines Rechtsanwalts die Erfolgsaussichten von Klagen und Rechtsmitteln prüft, Gutachten erstellt, Entwürfe für Schriftsätze fertigt und als Unterbevollmächtigter vor Gericht auftritt. Die Tätigkeit des Rechtsbeistands mit umfassender Zulassung nach altem Recht ist eine freiberufliche Tätigkeit. Der Betreiber eines Inkassobüros übt, auch wenn er Inhaber einer Teilerlaubnis nach Art. 1 § 1 Nr. 5 RBerG (jetzt: §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 2 RDG) ist, keine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus. Auch die einem Versicherungsberater nach Art. 1 § 1 Nr. 2 RBerG erteilte Zulassung reicht dazu ...