Rz. 20
Der Stpfl. kann nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beantragen, dass Unterhaltsleistungen an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 EUR im Kj. als Sonderausgaben abgezogen werden (Realsplitting). Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Vz nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt stpfl. Ehegatten aufgewandten Beiträge für die Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Leistet der Stpfl. z. B. 1.500 EUR an Krankenkassenbeiträgen für seinen Ehegatten, kann er diese zusätzlich zu den 13.805 EUR abziehen, sofern er mit dem übrigen Unterhalt die Grenze von 13.805 EUR erreicht bzw. überschreitet (§ 10 EStG Rz. 170n).
Voraussetzung ist, dass der (geschiedene oder dauernd getrennt lebende) Ehegatte unbeschränkt stpfl. ist (§ 19 EStG Rz. 170f) und dem Antrag des Stpfl. zustimmt. Folge ist, dass die Leistungen bei dem empfangenden Ehegatten nach § 22 Nr. 1a EStG stpfl. sind. Der Steuerabzug bei dem zahlenden Ehegatten korrespondiert also mit der steuerlichen Erfassung bei dem die Zahlung empfangenden Ehegatten (§ 22 EStG Rz. 163).
§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt , dass der Stpfl. diese Leistungen als Sonderausgaben abziehen kann, wenn der empfangende Ehegatte nicht unbeschränkt stpfl. ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der die Zahlung empfangende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR hat, somit in diesem EU- oder EWR-Staat unbeschränkt stpfl. ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Ehegatte auch die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats besitzt. Unter die Vorschrift fallen daher auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem Staat der EU oder des EWR ansässig sind. Damit wird für diese Fällen ein Sonderausgabenabzug zugelassen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorliegen.
Rz. 21
Für die Anwendung der Vorschrift reicht es dagegen nicht aus, dass der empfangende Ehegatte zwar die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staats hat, nicht aber Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten. Dies gilt auch für die Schweiz (Rz. 12), Ein weiterer Wohnsitz in einem Drittstaat ist unbeachtlich.
Rz. 22
Weitere Voraussetzung ist, dass der, die Zahlung empfangende Ehegatte die Unterhaltszahlung in dem EU- oder EWR-Staat zu versteuern hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei fehlender inländischer unbeschränkter Steuerpflicht des die Zahlung empfangenden Ehegatten der steuerliche Abzug bei dem zahlenden Ehegatten zu einer Versteuerung der Zahlung bei dem empfangenden Ehegatten führt. Diese Voraussetzung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Diskriminierungsverbot), da sie lediglich auf die Herstellung der nach § 22 Nr. 1a EStG geltenden Rechtslage zielt.
Rz. 23
"Versteuerung" bedeutet, dass die Zahlung bei dem Empfänger der Steuerpflicht im ausl. Staat unterliegt; es ist nicht erforderlich, dass die Zahlung tatsächlich eine Steuerzahlungspflicht auslöst. Liegt der Empfänger also trotz der Zahlung unterhalb der Besteuerungsgrenze oder kann er Verlustausgleich oder -abzug geltend machen, ist § 1a EStG anwendbar. Ausreichend ist also, dass die Unterhaltszahlung bei dem Empfänger in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Steuer einbezogen worden ist, auch wenn sich letztlich keine Steuer ergibt.
Rz. 24
Die Versteuerung der Unterhaltszahlung bei dem empfangenden Ehepartner ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Unterhaltszahlung bei der Besteuerung berücksichtigt worden ist. Die Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Anwendung des § 1a EStG; ggf. erfolgt der Nachweis der Zustimmung des Ehegatten/Lebenspartners nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG konkludent durch Vorlage der Bescheinigung. Die Bescheinigung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz vorgelegt werden; eine spätere Vorlage führt nach § 175 Abs. 2 S. 2 AO nicht zur Änderung nach § 175 AO. Da die ausl. Finanzbehörde nicht zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet ist, kann keine bestimmte Vorlageform vom zuständigen FA verlangt werden. Regelmäßig wird die Vorlage eines Steuerbescheids genügen, aus dem sich ableiten lässt, dass die Unterhaltszahlung berücksichtigt ist. Eine Steuerfestsetzung bezogen auf die Unterhaltsleistung ist nicht erforderlich, denn es kann aus anderen Gründen zu keiner Besteuerung gekommen sein (Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag oder Minderung des Einkommens durch Verlustausgleich). Zudem hat der Stpfl. seit Vz 2016 die Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person dem FA gegenüber mitzuteilen.
Rz. 25
Zuständige Finanzbehörde ist diejenige, bei der der Empfänger die Zahlung versteuert. Versteuert der Ehegatte die Unterhaltszahlung nicht, und gibt es daher keine "zuständige Finanzbehörde", ist § 1...