Rz. 175

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG legt fest, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge aus Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden ist. Fondsgebundene Lebensversicherungen weisen die Besonderheit auf, dass die Sparanteile des Versicherungsnehmers in Investmentfondsanteile angelegt werden, wodurch der Versicherungsnehmer an deren Wertentwicklung teilnimmt.[1] Daneben bezieht § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in die Besteuerung ein. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden bereits durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfasst.

[1] Buge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 267.

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